Rz. 102

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferungen oder sonstigen Leistungen für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Abwicklungsschein i. V. m. dem Auftragsschreiben (Bestellschein) der amtlichen Beschaffungsstelle. Die Bestimmung der Leistung kann sich auch aus anderen Geschäftspapieren ergeben (z. B. Lieferschein oder Rechnungskopie).

 

Rz. 103

Nach Art. I Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut bedeutet Truppe das zu den Streitkräften der ausländischen Staaten Belgien, Frankreich, Kanada, Niederlande, Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Nordamerika gehörende Personal, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters[1] werden hinsichtlich der USt wie Bestandteile der Truppe angesehen.

 

Rz. 104

Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als Truppe oder als deren Bestandteil i. S. d. NATO-Truppenstatuts und des NATO-ZAbk angesehen. Nach der Verordnung über die Erstattung von USt v. 3.10.1988[2] kann den ausländischen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen die USt aber unter den dort genannten Voraussetzungen erstattet werden, wenn sie Gegenstände für ihren amtlichen Gebrauch erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen haben und der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 EUR übersteigt.

 

Rz. 105

Das die Truppe eines Entsendestaates begleitende Zivilpersonal ist das zivile Gefolge, welches bei den Streitkräften des Entsendestaates beschäftigt ist. Dabei darf es sich nicht um Staatenlose handeln oder um Staatsangehörige des Staates, in dem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[3] Angestellte, die ausschließlich bei nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters i. S. d. Abs. 2 und 3 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 71 NATO-ZAbk beschäftigt sind, können wie Mitglieder eines zivilen Gefolges behandelt werden.[4] Dies gilt auch für Angehörige dieser Personen. Ebenfalls als Mitglieder des zivilen Gefolges werden technische Fachkräfte sowie deren Angehörige angesehen.[5]

 

Rz. 106

Angehörige sind insbesondere Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.[6] Nahe Verwandte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges gelten als Angehörige, wenn sie aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen von dem Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges abhängig sind, von ihm tatsächlich unterhalten werden, die Wohnung teilen und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhalten.[7]

 

Rz. 107

Steuerfrei sind die Leistungen, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt werden. Durch die Ausfertigung des Teils 2 des Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) wird der Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe von den Beschaffungsstellen der Stationierungstruppen üblicherweise bestätigt. Der amtlichen Beschaffungsstelle muss außerdem der schriftliche Auftrag vorliegen.

 

Rz. 108

Steuerfrei sind auch die Leistungen, die zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige bestimmt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle für die berechtigte Person in Auftrag gegeben worden ist. Danach liegen zwei Umsätze vor: die steuerfreie Leistung des Unternehmers an die Truppe und die Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person. Die Weitergabe an die berechtigte Person ist nicht umsatzsteuerbar, da sie keine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellt.[8] Daraus ist ersichtlich, dass die Versorgung der Mitglieder der Truppe mit abgabenfreien Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen grundsätzlich gewollt ist. Die Versorgung muss aber über die amtlichen Beschaffungsstellen erfolgen. Unmittelbare Umsätze an die Mitglieder der Truppe sind nicht von der USt befreit.

 

Rz. 109

Der Ge- oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen erstreckt sich auf den dienstlichen und auf den privaten Ge- und Verbrauch. Der unternehmerische Bezug der Waren, insbesondere der Erwerb zur Weiterlieferung, schließt allerdings eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk aus. Dies gilt auch für Lieferungen, die der Vermögensanlage oder spekulativen Zwecken di...

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