Rz. 86

Ein Unternehmer, der in den Räumen eines Klubs, welcher Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zugänglich ist, Heißgetränkeautomaten aufstellt und selbst betreibt, liefert aufgrund eines mit den Stationierungsstreitkräften geschlossenen Automatenaufstellungsvertrags Waren unmittelbar an die Mitglieder der Truppe und nicht an die Truppe oder das zivile Gefolge. Für diese Lieferung kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung aus Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch nehmen.[1] Die Umsatzsteuerbefreiung des NATO-ZAbk kann für Umsätze aus Warenautomaten, die von Unternehmern in den Clubs und Messen aufgestellt werden, nur beansprucht werden, wenn eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe die Verfügungsmacht über die verkauften Gegenstände erlangt hat.[2]

 

Rz. 87

Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bei der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (z. B. Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu Festnetzen oder Mobilfunknetzen, Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art via Festnetz oder Mobilfunk) ist insbesondere Voraussetzung, dass der Unternehmer den Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie über die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation mit einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges abschließt.[3] Zwischen dem Unternehmer und den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen dürfen keine Verträge über diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen abgeschlossen worden sein. Die Steuerbefreiung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges unmittelbar in die Wohnung der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige leistet bzw. unmittelbar an diesen Personenkreis ausführt. Ferner wird die Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer Einzelrechnungen über den Verbrauch in den einzelnen Wohnungen an die Wohnungsinhaber (Mitglieder der Truppe usw.) sendet und wenn die Wohnungsinhaber das in den Einzelrechnungen angegebene Entgelt unmittelbar an den Unternehmer zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer die Zahlung des Entgelts nur von seinem Vertragspartner (der Truppe) verlangen kann, wenn ein Wohnungsinhaber den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Ferner muss in der jeweiligen Einzelrechnung die betreffende amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges bezeichnet sein.[4]

Der Unternehmer hat die Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges (Abwicklungsschein) nachzuweisen. Auf den Abwicklungsschein kann jedoch verzichtet werden, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmens eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Dabei ist darauf zu achten, dass der Verzicht nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrarbeit der Finanzverwaltung (insbesondere bei Betriebsprüfungen) führen darf.

 

Rz. 88

In den Fällen, in denen die Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten NATO-Truppen Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, um darauf private Wohngebäude (z. B. Einfamilienhäuser) zu errichten, und die für die Bebauung benötigten Baumaterialien sowie die Bauleistungen größtenteils über die amtlichen Beschaffungsstellen bezogen worden sind, hat das FinMin Nordrhein-Westfalen v. 23.3.1977[5] bezüglich der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Vergünstigungen des Art. 67 NATO-ZAbk für die Beschaffung und Weiterlieferung von Baumaterialien die Auffassung vertreten, dass nach Art. IX Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür übernehmen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder dem zivilen Gefolge einer Truppe die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen.[6] Deshalb können Beschaffungen ausländischer Streitkräfte für die Errichtung von privaten Einfamilienhäusern durch ihre Mitglieder nicht als zulässige Beschaffung i. S. d. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk angesehen werden. Die Beschaffungsstellen liefern die Baumaterialien an die einzelnen Bauherren nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder der ausländischen Streitkräfte, sondern in deren Eigenschaft als private Bauherren. Unter diesen Umständen entfällt auch die Nichtsteuerbarkeit nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk.

 

Rz. 89

Ein Mitglied ausländischer NATO-Truppen kann im Rahmen des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken (Gebäuden) keine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk für die Beurkundungsleistungen des Notars erlangen. Die Finanzv...

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