Rz. 25

Die Zahlungen in Dollar werden i. d. R. mit einem Scheck geleistet, der zulasten des Schatzamtes der Vereinigten Staaten (United States Treasury) ausgestellt ist.

 

Rz. 26

Für Beschaffungen der USA mit anderen als den in Nr. 2 des Anhangs zum OffshStA aufgeführten DM-Mitteln (ab 1.1.2002 Euro) und für Beschaffungen der Post-Exchange-Organisation (z. B. EES) können Abgabenbefreiungen nur nach Maßgabe der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 27

Werden deutsche Behörden eingeschaltet, z. B. bei der Durchführung von Baumaßnahmen oder bei der Begründung von Nutzungsverhältnissen, wird üblicherweise das Entgelt in Euro gezahlt. Hat die deutsche Behörde von den USA Zahlungsmittel der in Nr. 2 des Anhangs zum OffshStA aufgeführten Art zur Bezahlung der von der deutschen Behörde in Auftrag gegebenen Leistungen erhalten, kann die Voraussetzung für die Steuerbefreiung in Bezug auf das Vorhandensein eines begünstigten Zahlungsmittels als erfüllt angesehen werden. Leisten die deutschen Behörden vorab Vorschüsse oder Abschlagszahlungen aus deutschen Haushaltsmitteln und werden diese später mit amerikanischen Haushaltsmitteln verrechnet, ist es für die rechtliche Beurteilung unschädlich. Erfolgt letztlich die Bezahlung des Entgelts mit Haushaltsmitteln der Bundesrepublik Deutschland, darf dem Unternehmer eine Bescheinigung, mit der er eine Steuerbefreiung für seinen Umsatz erlangt, nicht ausgestellt werden.

 

Rz. 28

Nach den BFH-Urteilen v. 2.10.1969[1] und v. 21.3.1974[2] kann in den Fällen, in denen sich das Entgelt an einen Unternehmer für Lieferungen oder sonstige Leistungen an Stellen der USA i. S. d. OffshStA aus gezahlten Haushaltsmitteln der USA und aus Zahlungen von dritter Seite, z. B. Zuschüsse aus Haushaltsmitteln der Bundesrepublik Deutschland, die nicht mit Dollarforderungen abgegolten werden müssen, zusammensetzt, die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Teil der Entgelte in Anspruch genommen werden, die aus Haushaltsmitteln der USA geleistet werden. Die gegenüber dem im UStG verankerten Grundsatz der Unteilbarkeit des Entgelts für eine einheitliche Leistung abweichende Auffassung des BFH wird damit begründet, dass die Vorschriften des OffshStA den Vorschriften des UStG vorgehen.

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