Rz. 5

Um die aufgezeigten Nachteile der Steuerbefreiung mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, wurde bei der Konzeption der Mehrwertsteuer in Deutschland in Umsetzung des Regelungsauftrags in der 1. und 2. EG-RL zum 1.1.1968 von Anfang an vorgesehen, den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, bestimmte steuerfreie Umsätze durch Verzicht auf die Steuerbefreiungen freiwillig der Besteuerung zu unterwerfen. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür auch die Formulierung "Option zur Steuerpflicht" durchgesetzt.

Der Regierungsentwurf v. 30.10.1963[1] sah in seinem § 8 die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Steuerbefreiung nur vor für Umsätze der Binnenschifffahrt[2], bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ähnlichen Umsätzen[3] sowie für Umsätze blinder Unternehmer und von Blindenwerkstätten.[4] Während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs wurde die Möglichkeit zum Verzicht auf Steuerbefreiungen ausgedehnt auf Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr[5] sowie Umsätze, die unter das GrEStG, das Versicherungssteuergesetz und Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Gesellschaftsteuer) fallen.[6]

Der schon im Regierungsentwurf vorgesehene Zwang, alle unter eine Befreiungsvorschrift fallenden Umsätze einheitlich in den Verzicht einzubeziehen (sog. Globaloption), wurde in die als § 9 UStG 1967 verabschiedete endgültige Vorschrift übernommen. Die im Regierungsentwurf enthaltene Bindungsfrist an den Verzicht von 5 Jahren wurde dagegen zur Vermeidung formaler Strenge nicht in die endgültige Gesetzesfassung aufgenommen. Eine bedeutende Einschränkung gegenüber der im Regierungsentwurf vorgesehenen generellen Verzichtsmöglichkeit ergab sich daraus, dass gem. § 9 UStG 1967/73 der Verzicht nur bei Umsätzen an andere Unternehmer für deren Unternehmer gestattet wurde. Dadurch wurde gewährleistet, dass die Steuerbefreiungen bei Umsätzen an Letztverbraucher jedenfalls erhalten bleiben. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Verzicht auf die Steuerfreiheit unabhängig davon zugelassen, ob der unternehmerische Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, obwohl – wie bereits in Rz. 4 dargelegt – nur bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers systematisch eine Notwendigkeit zur Einräumung einer Verzichtsmöglichkeit besteht.

Mit dem dargestellten Inhalt galt § 9 UStG 1967/73 bis zum 31.12.1979.

 

Rz. 6

Die Fassung des § 9 UStG 1980 hatte sich an den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie auszurichten (v. 15.5.1977, Abl. EG-Nr. L 145, 1). Nach Art. 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und bei den Umsätzen nach Teil B Buchst. a, g und h der 6. EG-Richtlinie, also für bestimmte Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs und des Bankwesens sowie für bestimmte Umsätze von Gebäuden und Grundstücken.

Der EuGH hat im Urteil v. 12.1.2006[7], den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Optionsrechts eingeräumt, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der Befreiungsnormen beachtet wird. Die Einhaltung dieser Vorgaben haben die nationalen Gerichte zu überprüfen. Diese Grundsätze gelten sicher auch weiterhin unter dem Regime des Art. 137 MwStSystRL, obschon es dazu noch keine Rechtsprechung des EuGH gibt.

 

Rz. 7

Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften in Anhang G Abs. 2 i. V. m. Art. 28 der 6. EG-Richtlinie konnte § 9 UStG 1967/73 mit Ausnahme der von § 9 UStG 1967/73 erfassten Versicherungsumsätze inhaltlich in das UStG 1980 übernommen werden.

 

Rz. 8

Die zunächst im Verwaltungswege (seit 1968) zugelassene Einzeloption wurde in das Gesetz ausdrücklich aufgenommen (Rz. 60ff.). Die Optionsmöglichkeit wurde ausgedehnt auf die gem. § 4 Nr. 13 UStG steuerfreien Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Rz. 9

Die im Regierungsentwurf des UStG 1980 vorgeschlagene Einschränkung der Optionsmöglichkeit bei der Wohnraumvermietung wurde nicht Gesetz. Die Einschränkung bei der Wohnraumvermietung lehnte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags im Hinblick auf die gem. § 15a UStG und § 42 AO bestehenden Möglichkeiten zur Verhinderung von Missbräuchen als nicht erforderlich ab. Außerdem erblickte er in der Einschränkung eine damals nicht erwünschte Verschlechterung der Rahmenbedingungen im Mietwohnungsbau.[8] Damit ermöglichte der Gesetzgeber bewusst die sog. Zwischenvermietungsmodelle, die zur Rechtsprechung des BFH zum "ausgelagerten Umsatz" führten (Rz. 142). Erst durch die in Rz. 10 dargestellte Änderung des § 9 UStG wurde diese Episode der umsatzsteuerbedingten Steuersparkonstruktionen beendet.

Da die in § 4 Nr. 6 UStG 1967/73 enthaltene Steuerbefreiung für die Umsätze im Binnenschiffsverkehr und die unter die Gesellschaftsteuer fallenden Umsätze[9] in § 4 UStG 1980 nicht übernommen worden sind, wurde die noch in § 9 UStG 1967/73 für di...

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