Rz. 1

Der vorstehend abgedruckte Gesetzestext des § 9 UStG gilt unverändert seit dem 1.1.2004 (Rz. 18). Die Vorschrift gehört damit zu den gesetzgeberisch stabilen Normen des UStG, das sonst an vielen Stellen ständig geändert wird. Es gibt zu § 9 UStG im Vergleich zu anderen Normen relativ wenig Rechtsprechung; auch die Zahl der Verwaltungsanweisungen ist eher gering.

 

Rz. 1a

Nachdem das BVerfG im Urteil v. 8.12.2009[1] festgestellt hatte, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 29.12.2003[2], durch das an § 9 Abs. 3 UStG der letzte Satz angefügt wurde, nicht verfassungsgemäß zustande gekommen war, weil einige Vorschriften des Gesetzes erst im Vermittlungsverfahren ohne vorherige ordnungsgemäße Beratung im Parlament beschlossen wurden, erging das "Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004" vom 5.4.2011[3] zur Heilung dieser legislatorischen Mängel., Seither bestehen in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine berechtigten Zweifel mehr an der Gültigkeit des § 9 Abs. 3 S. 2 UStG..

[1] BGBl I 2010, 68 (Entscheidungsformel).
[2] BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120.
[3] BGBl I 2011, 554.

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