Rz. 138

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG sind nur Leistungen an Unternehmer erfasst, deren Unternehmen im Luftverkehr Beförderungsleistungen bewirken, und nur in unbedeutendem Umfang steuerfreie Beförderungen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Rz. 10). In den Genuss der Steuerbefreiung gelangen daher nicht Leistungen an Besitzer von Privat- oder Sportluftfahrzeugen. Nutzt dagegen ein Luftfahrtunternehmer seine Luftfahrzeuge auch privat, ist er dadurch nicht von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Das wäre jedoch dann der Fall, wenn die unternehmerische Verwendung der Luftfahrzeuge von untergeordneter Bedeutung wäre. Für die Frage der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob das Luftfahrzeug nach ertragsteuerlichen Vorschriften als Betriebsvermögen eingeordnet wird.[1] Keine Luftfahrtunternehmer sind Unternehmer, die ein Flugzeug für Beförderungen von Personen und Gütern in ihrem Unternehmen einsetzen.

Nach Art. 148 Buchst. e MwStSystRL ist die Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt davon abhängig, dass die betreffenden Luftfahrzeuge von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden. Der Ausdruck "Luftfahrtgesellschaft" ist ein stehender Begriff im Luftverkehr, der allgemein alle Unternehmer, also auch Einzelunternehmer, erfasst, die im Luftverkehr entgeltlich befördern. Aus der Verwendung dieses Begriffs in der MwStSystRL ist zu schließen, dass Luftfahrzeuge, die, wenn auch nicht überwiegend, aber in einem nicht mehr geringen Umfang laufend auch privat genutzt werden, nicht als begünstigt angesehen werden können.

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