Rz. 124

Die Leistungen von Dispacheuren[1] sind (im Gegensatz zum UStG 1967/1973) nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn sie sich auf Seeschiffe der Erwerbsseeschifffahrt oder des Seenotrettungsdienstes beziehen, sofern sie ihre Leistungen unmittelbar an Betreiber der Seeschifffahrt oder die DGzRS erbringen. Aufgabe der Dispacheure ist, bei großer Havarie festzustellen, welche Schäden und Aufwendungen als Opfer zur Rettung von Schiff und Ladung anzusehen und wie diese Opfer auf die Beteiligten zu verteilen sind. Arbeitsgrundlage bilden u. a. die von der Reederei, von Havariekommissaren, Schiffsbesichtigern und Güterbesichtigern gefertigten Berichte und Gutachten. Die Dispacheure erhalten ihre Aufträge von den Unternehmern der Seeschifffahrt.

[1] § 729 HGB.

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