Rz. 74

Steuerbefreit sind Umbauten von Seeschiffen, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. Unter Umbauten wird man jede Veränderung oder Umgestaltung eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs, deren Kosten aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand darstellen, verstehen müssen. Darunter fallen insbesondere alle Leistungen, die schon gem. § 25 Abs. 1 S. 4 Nrn. 1 bis 3 UStG 1951 als Umbauten galten; d. h.

Zitat

  1. die Verlängerung, die Verbreiterung und die Aufstockung eines Wasserfahrzeugs;
  2. die Veränderung der Passagier- oder Laderäume oder der Verladeeinrichtungen durch Einbau von Vorrichtungen, durch die der Nutzungszweck des Wasserfahrzeugs wesentlich erweitert oder das Wasserfahrzeug ganz oder überwiegend für andere Nutzungszwecke geeignet gemacht wird;
  3. die bauliche Veränderung einer vorhandenen Maschinenanlage, soweit hierdurch die Art des Antriebs oder des Betriebs geändert, die Verwendung eines anderen Brennstoffs ermöglicht oder eine höhere Leistung erreicht wird, und der Einbau einer neuen Maschinenanlage.

Da die Umbauten nur für bereits vorhandene Wasserfahrzeuge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei sind, muss der Auftraggeber ein begünstigter Leistungsempfänger sein; beschäftigt der Auftragnehmer seinerseits Subunternehmer, kann deren Leistung an den Auftragnehmer ebenfalls steuerfrei sein (Rz. 28f., Rz. 70).

 

Rz. 75

Auch Art. 148 Buchst. c MwStSystRL sieht die Steuerfreiheit für Umbauten der begünstigten Seeschiffe vor.

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