Rz. 66

Die spätere Ausdehnung (Rz. 12) der in § 8 Abs. 1 UStG genannten steuerfreien Leistungen auf Wasserfahrzeuge, die der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind, hat nichts daran geändert, dass von der Steuerbefreiung nur Wasserfahrzeuge erfasst werden, die ihrer Beschaffenheit nach Wasserfahrzeuge aus Unterpos. 8906 90 10 des KN für die Seeschifffahrt sind (Rz. 32ff., Rz. 40). Wasserfahrzeuge, die nicht in erster Linie der Rettung Schiffbrüchiger, sondern der Bergung von in Seenot geratenen Schiffen selbst dienen, sind zwar keine Fahrzeuge zur Rettung Schiffbrüchiger i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG.[1] Sie sind aber von Art. 148 Buchst. a MwStSystRL erfasst und sind bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei.

 

Rz. 67

Da die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger i. d. R. gemeinnützig tätig ist, ist die Steuerbefreiung zur Rettung Schiffbrüchiger auch nicht an die Voraussetzung des Erwerbs durch die Schifffahrt geknüpft. Dagegen gilt auch für diese Steuerbefreiung, dass der Einsatz der Rettungskreuzer überwiegend für die Seeschifffahrt erfolgt. Bezieht sich die Zweckbestimmung des Wasserfahrzeugs nur z. T. auf die Rettung Schiffbrüchiger, so ist wie bei der teilweisen Verwendung für den Erwerb durch die Seeschifffahrt auf die überwiegende Nutzung abzustellen (Rz. 56ff.).

 

Rz. 68

Gem. Art. 148 Buchst. a MwStSystRL müssen die Mitgliedstaaten Leistungen, die mit Bergungs- oder Rettungsschiffen auf See zusammenhängen, von der Umsatzbesteuerung befreien.

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