Rz. 25

Gem. Art 148 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer:

  1. die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei sowie als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall die Lieferungen von Bordverpflegung ausgenommen sind;
  2. die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Kriegsschiffen i. S. d. Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) 8906 10 00, die ihr Gebiet verlassen, um einen Hafen oder Ankerplatz außerhalb des Mitgliedstaats anzulaufen;
  3. Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe a genannten Schiffe, sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Schiffe eingebaut sind – einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei – oder die ihrem Betrieb dienen;
  4. Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe c fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe a genannten Schiffe und ihrer Ladung erbracht werden;
  5. die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind;
  6. Lieferung, Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge sowie Lieferung, Vermietung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen;
  7. Dienstleistungen, die nicht unter Buchstabe f fallen und die unmittelbar für den Bedarf der unter Buchstabe e genannten Luftfahrzeuge und ihrer Ladung erbracht werden.

Dem reinen Wortlaut nach kann die entsprechende nationale Regelung des § 8 UStG als mit dem EU-Recht harmonisiert angesehen werden.

Auch die in Rz. 23 aufgeführte, nicht systematische Möglichkeit der Steuerbefreiung von Leistungen für Seeschiffe, die der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind, ist in Art. 148 Buchst. a MwStSystRL vorgesehen. Das Gleiche gilt für die Steuerbefreiung der Lieferungen von Versorgungsgegenständen für Kriegsschiffe, welche auf Art. 148 Buchst. b MwStSystRL beruht.

Dem in Art. 150 Abs. 1 MwStSystRL enthaltenen Auftrag, so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Art. 148 MwStSystRL und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung (sog. Bordvorrats-Richtlinie) zu unterbreiten, ist die EU-Kommission bisher nicht nachgekommen. Die Mitgliedstaaten haben also bei der Umsetzung dieser Vorschriften in ihr nationales Recht, zumindest was Art. 148 Buchst. a und b MwStSystRL betrifft,[1] einen gewissen Ermessensspielraum.

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