Rz. 28

Für Bearbeitungen und Verarbeitungen an Gegenständen, die nach der Lohnveredelung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (sog. innergemeinschaftliche Lohnveredelungen), gelten bereits seit 1996 keine dem § 7 UStG vergleichbaren Sonderregelungen mehr. Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen können unter den Begriff der "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" subsumiert werden. Der Ort dieser sonstigen Leistung bestimmt sich für sog. B2B-Umsätze nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt am Ort des Leistungsempfängers: Der entsprechende Leistungsort bei sog. B2C-Umsätzen liegt gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG dort, wo die Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden.

Rz. 29 einstweilen frei

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