Rz. 30

Neben den in 3.3.2., Rz. 27 und 3.3.3., Rz. 28, Rz. 29 aufgeführten Voraussetzungen, die Lieferer und Erwerber zu erfüllen haben verlangt § 6b Abs. 3 UStG, dass die Lieferung an den Erwerber binnen 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands erfolgen muss. Dabei sind keine Kalendermonate, sondern in einem Nichtschaltjahr 365 Tage gemeint. Beginn der Frist ist der Tag der Einlagerung, der als Tag nach Beendigung des Warentransports definiert wird.[1] Die Möglichkeit dieser recht langen Lagerdauer stellt üblicherweise kein Problem dar und behindert zunächst auch nicht die Anwendung der Konsignationslagerregelung gem. § 6b Abs. 2 UStG, weil zunächst nur die Anforderungen des § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sein müssen. Sollte im Einzelfall aber bereits feststehen, dass die Lagerdauer der zu liefernden Gegenstände mehr als 12 Monate betragen wird, so sollte von vorneherein von der Inanspruchnahme der Konsignationslagerregelung Abstand genommen werden.

 

Rz. 30a

Gem. Abschn. 6b.1 Abs. 16 UStAE wird es aus Vereinfachungsgründen Waren besonderer Form (Flüssigkeiten, Gase, Schüttgüter) nicht beanstandet, wenn für Zwecke der Fristberechnung das Verfahren FIFO "First in – First out" angewendet wird. Dieses Verfahren könne auch für andere identische und eindeutig identifizierbare Waren, die nicht als Massengüter anzusehen sind, zur Anwendung kommen. Für identische Waren verschiedener liefernder Unternehmen in einem Lager i. S. d. § 6b UStG sei das Verfahren auf den Bestand eines jeden liefernden Unternehmers gesondert anzuwenden.

 

Rz. 31

Liegt die Ware nach 12 Monaten noch im Lager, so gilt am Tag nach dem Ablauf der 12 Monate im Abgangsmitgliedstaat ein innergemeinschaftliches Verbringen entsprechend §§ 3 Abs. 1a und 6a Abs. 1 S. 2 UStG und im Bestimmungsmitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG als bewirkt.[2] Dies lässt sich allerdings vermeiden, Rz. 40.

Die Bemessungsgrundlage für das dann ausgelöste innergemeinschaftliche Verbringen in Form einer Lieferung gem. § 3 Abs. 1a UStG bzw. einem innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a Abs. 2 UStG ergibt sich aus § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 32

Laut § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG ist weitere Voraussetzung, dass der Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt. M.E. bedeutet dies lediglich, dass der Gegenstand an einem Ort im Bestimmungsmitgliedstaat gelagert werden muss und diesen Mitgliedstaat bis zur Lieferung nicht verlassen darf.[3] Die Bestimmung kann sich nicht darauf beziehen, dass dies auch gilt, nachdem dem Erwerber die Verfügungsmacht verschafft worden ist. Es muss mithin auch möglich sein, dass im Rahmen der Lieferung aus dem Konsignationslager der Gegenstand den Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen einer Ausfuhr- oder innergemeinschaftlichen Lieferung verlässt. Dann wäre der innergemeinschaftliche Erwerb i. S. v. § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG steuerfrei gem. § 4b Nr. 4 UStG.

Ausweislich der Gesetzesbegründung[4] muss aber der beförderte oder versendete Gegenstand unverändert geliefert werden. Danach müsse die in den Bestimmungsmitgliedstaat verbrachte Ware mit der der späteren Lieferung identisch sein. Die Konsignationslagerregelung gelte deshalb z. B. nicht im Fall des Verbringens von Waren, die im Bestimmungsmitgliedstaat zur Ausführung einer Werklieferung an den späteren Erwerber verwendet werden soll. Auch darf der Gegenstand während der Lagerung nicht be- oder verarbeitet werden.

[4] BT-Drs. 19/13436 v. 23.9.2019.

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