Rz. 23

Zu Kontrollzwecken muss der Lieferer den Tatbestand des Beförderns oder Versendens in einer ersten ZM[1] an das BZSt übermitteln. § 18a UStG wurde zum 1.1.2020 entsprechend ergänzt.

Damit gilt eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG als innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. v. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG. Die für diese Zwecke zu übermittelnde ZM muss gem. § 18a Abs. 7 Nr. 2a UStG 2a. die USt-IdNr. des Erwerbers i. S. v. § 6b Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder Abs. 5 enthalten. Eine Bemessungsrundlage ist nicht einzutragen, weil am Ende des Beförderns bzw. Versendens kein innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen[2] im Bestimmungsmitgliedstaat zu erklären ist und somit auch kein betraglicher Abgleich erfolgen kann. Kommt es nach Maßgabe des § 6b Abs. 5 UStG zu einem Wechsel des Erwerbers muss der Lieferer folglich erneut eine ZM übermitteln.[3]

Die ZM muss gem. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG rechtzeitig, richtig und vollständig übermittelt werden. Diese Voraussetzungen an eine ZM ergeben sich für andere innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. v. § 6a UStG allgemein seit dem 1.1.2020. Die gleiche Formulierung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthält nunmehr auch § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 1 UStG, wonach die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die ZM nicht, nicht vollständig oder unrichtig abgegeben worden ist.[4] Der Hinweis in § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG, wonach § 18a Abs. 10 UStG unberührt bleibt, fehlt in § 6b UStG, ist m. E. aber analog anzuwenden.

[1] Eine weitere ZM ist im Zeitpunkt der eigentlichen Lieferung bei Erfüllung des Tatbestands des § 6b Abs. 2 UStG zu übermitteln, Rz. 35.
[4] Vgl. auch Kemper, UR 2019, 241; § 4 Nr. 1 Buchst. b Rz. 1ff..

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