Rz. 172

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit neuen Fahrzeugen erfolgt stets, d. h. auch im Privatverkehr, im Bestimmungsland. Dadurch sollen Wettbewerbsstörungen in der Union vermieden werden, die durch Kauf und Verkauf neuer Fahrzeuge durch private Personen entstehen würden. Zwar ist im sonstigen innergemeinschaftlichen Warenverkehr für Nichtunternehmer grundsätzlich das Ursprungslandprinzip verwirklicht worden; angesichts der hohen Bemessungsgrundlage und der Mobilität von Fahrzeugen bestünde ein erheblicher Anreiz, den Fahrzeughandel in den Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Mehrwertsteuersatz zu verlagern.[1]

 

Rz. 173

Die Fahrzeugbesteuerung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsland beim Warenverkehr mit Privatpersonen in der Union dar. Darüber hinaus wird nicht nur der Erwerb, sondern auch die Veräußerung neuer Fahrzeuge durch private Personen der Umsatzbesteuerung unterworfen.

 

Rz. 174

Die lückenlose Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Bestimmungsland wird dadurch erreicht, dass jeder Fahrzeuglieferer, selbst wenn er kein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist, im innergemeinschaftlichen Verkehr wie ein Unternehmer behandelt wird[2], die innergemeinschaftliche Lieferung an jeden Erwerber unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei ist und der Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 1a und § 1b UStG für jeden Erwerber im Bestimmungsland steuerpflichtig ist.[3] Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.[4] Betroffen sind nur Fahrzeuge i. S. v. § 1b UStG.[5]

 

Rz. 175

Die Lieferung neuer Fahrzeuge, die in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, ist im Ursprungsland steuerbar[6], aber als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG steuerfrei.

 

Rz. 176

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 6a UStG werden auch von privaten Personen dadurch erfüllt, dass

  • jeder Verkäufer gem. § 2a UStG als Unternehmer behandelt wird[7]
  • jeder Erwerber Abnehmer i. S. v. § 6a UStG ist[8], die Einschränkung für unternehmerische Zwecke entfällt; der Erwerber muss nicht im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft sein[9],
  • der Erwerb neuer Fahrzeuge grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt[10]
  • der Nachweis gem. § 17b Abs. 2 bis 4 und § 17d UStG vereinfacht geführt werden und ein Buchnachweis entfallen kann.[11]
 

Rz. 176a

Die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist demzufolge nur anwendbar, wenn das Recht, über dieses Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn derselbe Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat. Die Zulassung des neuen Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat ist nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, auch nicht, wenn das Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat ist.[12]

 

Rz. 177

Auch das Besteuerungsverfahren ist für den Privatverkauf vereinfacht geregelt. Der Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG unterliegt der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung.[13] Der Lieferer braucht keine ZM abzugeben.[14] Der Unternehmer hat jedoch nach § 1 der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung eine Meldung mit den in § 2 der VO geforderten Angaben abzugeben (Rz. 310).

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