Rz. 300

Die USt-IdNr. des Lieferanten ist Rechnungsbestandteil.[1] Das Fehlen dieser Angabe oder einer inländischen USt-IdNr. überhaupt (z. B. bei einem ausländischem Lieferanten) schließt die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht aus.[2] Die Angabe der USt-IdNr. des Lieferanten ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 2 UStG. Zwar soll nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch das Doppel der Rechnung[3] geführt werden. Die fehlende USt-IdNr. des Lieferanten stellt einen Verstoß gegen § 14a Abs. 3 S. 2 UStG dar, führt aber nicht zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.

 

Rz. 301

Das durch die VO Nr. 904/2010[4]

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Einrichtungen eines gemeinsamen Systems des Informationsaustauschs für innergemeinschaftliche Geschäfte eingeführte Kontrollsystem kann Ergebnisse systematischer Abfragen nur erzielen, wenn die an der Umsatzsteuer-Binnenmarktregelung teilnehmenden Unternehmer die Umsatzgeschäfte unter ihrer USt-IdNr. abschließen. Zur Vermeidung eines unversteuerten Erwerbs im übrigen Gemeinschaftsgebiet müssen die innergemeinschaftlichen Lieferungen über die USt-IdNr. des Lieferanten erfasst werden, denn ein Abgleich der Lieferungen und Erwerbe ist nur mit den hierzu gespeicherten USt-IdNrn. von Lieferern und Abnehmern möglich. Die VO Nr 904/2010 setzt daher voraus, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung (ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge) von der Angabe der USt-IdNr. abhängig machen.[5] Das EU-Recht enthält keine Vorschriften über die Pflicht zur Angabe der USt-IdNr. und auch keine Sanktionsregelung. Die deutschen Bestimmungen schließen auch unter EU-konformer Auslegung die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht aus, wenn die USt-IdNr. des Lieferers fehlt. Um Steuerausfälle zu vermeiden, wäre es i. S. einer effektiven Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs erforderlich, die Teilnahme am Binnenmarkt gesetzlich von der Verwendung der USt-IdNr. abhängig zu machen.

[2] Widmann, DB 1993, 903; Nieskens, UVR 1993, 98.
[4] ABl Nr. L 268/1.
[5] Lohse, UVR 1994, 2.

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