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Nach § 17d Abs. 1 S. 1 UStDV sind die Bücher im Geltungsbereich des UStG, d. h. im Bundesgebiet, zu führen. Sie brauchen also nicht im umsatzsteuerlichen Inland geführt zu werden. Es genügt z. B. die Führung in einem Freihafen. Ein ausländischer Unternehmer muss den von der inländischen Betriebsstätte zu erbringenden Buchnachweis im Bundesgebiet führen; es genügt nicht, dass er ihn bei seiner ausländischen Hauptniederlassung führt. Das ist besonders zu beachten, wenn ausländische Unternehmer von ihrem inländischen Lager oder ihrer inländischen Filiale aus an andere ausländische Unternehmer liefern oder wenn sie Industrieerzeugnisse durch inländische Veredelungsunternehmen weiterverarbeiten und von diesen an ihre ausländischen Kunden senden lassen. Steuerlich zuverlässigen Unternehmern kann gestattet werden, die Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren. Voraussetzung ist hierfür, dass andernfalls der buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die erforderlichen Unterlagen den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden. Der Bewilligungsbescheid wird unter einer entsprechenden Auflage und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die zuständige Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO auf schriftlichen Antrag des Unternehmers bewilligen, dass die elektronischen Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[1]

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