Rz. 268

In sämtlichen Verbringungsnachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifikationsnummer anzugeben. Das gilt für die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV) ebenso wie für die in § 17b Abs. 3 UStDV aufgeführten alternativen Verbringungsnachweise (§ 17b Abs. 3 S. 2 UStDV; Rz. 233ff., 251ff.). Wird das Fahrzeug, für das eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, vom Abnehmer ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Verbringungsnachweis auch durch den Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erbracht werden (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV); dabei ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend.[1] Beauftragt der Abnehmer mit der Beförderung einen Unternehmer (z. B. Spediteur) und bestehen begründete Zweifel, ob das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der liefernde Unternehmer den Verbringungsnachweis mit einer Gelangensbestätigung, einem Versendungsbeleg oder dem Nachweis der Zulassung nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV zu führen (§ 17a Abs. 3 S. 4 UStDV).

 

Rz. 268a

Bei den Fahrzeugen, die von der Regelung des § 17b UStDV betroffen sind, handelt es sich um Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG. § 1b UStG regelt zwar die Lieferung von Neufahrzeugen, § 1b Abs. 2 UStG definiert aber den Fahrzeugbegriff für das UStG allgemein und nicht nur für Neufahrzeuge. Der Belegnachweis von § 17b UStDV bezieht sich daher auf alle, auch gebrauchte Fahrzeuge, die zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind.[2] Es handelt sich dabei um motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer muss nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StVZO an Kfz angebracht sein.

 

Rz. 268b

Erwerber i. S. v. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV kann nur der Abnehmer des fahrzeugliefernden Unternehmers sein. Der Abnehmer muss dabei das gelieferte Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat auf seinen Namen zulassen. Ist der Abnehmer ein Kfz-Händler und verkauft dieser das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat an einen Endkunden, ohne dass er es zuvor auf sich selbst zugelassen hatte, ist die Regelung des § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV nicht anwendbar. Die Zulassung auf eine Privatperson kann nicht den Beweis dafür erbringen, dass das Fahrzeug an einen Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde.[3]

 

Rz. 268c

Privatabnehmer von Neufahrzeugen i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG werden als Abnehmer i. S. v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG behandelt (Rz. 106). Zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge genügen der Verwaltung für den Nachweis der Beförderung oder Versendung die in § 17b Abs. 2 UStDV enthaltenen Anforderungen nicht, wenn das Fahrzeug nicht an einen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert wird. Der Nachweis der Beförderung oder der Versendung neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer wird als erbracht angesehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist.[4] Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Beförderung oder der Versendung in einer anderen gleichermaßen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Weise, z. B. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.[5] Eine Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamts, dass ein Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist, stellt keinen Nachweis der Warenbewegung dar.[6]

 

Rz. 268d

Beim Nachweis der Zulassung auf den Erwerber handelt es sich nicht um den eigentlichen Verbringungsnachweis des § 17b UStDV, der die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG belegt, sondern um den Nachweis, dass die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchgeführt worden ist, die jedoch nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist (Rz. 112). Da die Zulassung im Straßenverkehr des anderen Mitgliedstaats i. d. R. an die Besteuerung gekoppelt ist, genügt der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs.[7] Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug auf den Erwerber zugelassen ist; denn die Zulassung besagt nichts über den Lieferweg und den Abnehmer.[8] Dieser Nachweis wurde wegen der Betrugsanfälligkeit gerade dieser Abholfälle (Rz. 255ff.) und insbesondere für Personen eingeführt, die als Privatabnehmer von Neufahrzeugen als Abnehmer i. S. v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG behandelt werden. In Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. geliefert werden, kann das EU-Kontrollsystem über die computermäßige Abfragung keinen Aufschluss darüber erbringen, ob die Fahrzeuge im Besteuerungsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterworfen worden sind. Daten über diese innergemeinschaftlichen Lieferungen werden in den ZM nicht gemeldet und können daher nicht über das Informationsaustausch-System abgerufen werden. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung könnten nur durch weitere Amtshilfe[9] überprüft werden. Die bisher fehlende gesetzliche Regelung[10] wurde nunmehr in § 17b Abs. 3...

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