Rz. 252

Ist eine Protokollierung des Transports nicht möglich, kann der Unternehmer bei Postsendungen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Gelangensnachweis wie folgt führen:

  • Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und
  • Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

Ein Nachweis durch Protokollierung gilt jedoch als möglich, wenn der mit der Beförderung Beauftragte (z. B. Kurierdienstleister) kein nachvollziehbares Protokoll, das den Transport bis zur Ablieferung an den Empfänger nachweist, sondern z. B. nur ein Protokoll bis zur Übergabe der Lieferung an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt.[1]

 

Rz. 252a

Bei den Postdienstleistungen handelt es sich um die Beförderung von Briefsendungen, von adressierten Paketen bis zu 20 kg sowie von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften (§ 4 Nr. 1 PostG).

 

Rz. 252b

Für eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den Abnehmer sind für die Finanzverwaltung[2] folgende Angaben ausreichend:

  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs,
  • Name und Anschrift des Absenders,
  • Name und Anschrift des Empfängers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände und
  • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.

Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung, aber auch – im Gegensatz zur Protokollierung des Transports – auf einen Lieferschein oder auf entsprechende andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. Der Zusammenhang muss leicht nachprüfbar sein, z. B. durch ein gegenseitiges Verweissystem.

 

Rz. 252c

Der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands kann grundsätzlich mit entsprechendem Kontoauszug geführt werden. Bei verbundenen Unternehmen gilt als Bezahlung des Liefergegenstands auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing). Bei Barzahlung ist der Nachweis der Bezahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittung zu führen.[3]

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