Rz. 248

Erfolgt die Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer, kann der Gelangensnachweis auch durch andere handelsübliche Belege geführt werden. Für die Anerkennung von handelsüblichen Belegen als Alternativnachweis verlangt § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  2. Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  3. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung,
  4. Empfänger des Gegenstands der Lieferung und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  5. Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
  6. Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Unionsgebiet nachprüfbar sind,
  7. Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
 

Rz. 248a

Belege, die den Anforderungen des § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV entsprechen und über deren Wahrheitsgehalt und Echtheit keine (von der Finanzverwaltung darzulegende) begründeten Zweifel bestehen, erbringen den Verbringungsnachweis.[1] Aber auch Belege, die nicht sämtliche Voraussetzungen von § 17b Abs. 3 UStDV erfüllen, können als Verbringungsnachweis anerkannt werden, wenn an dem Verbringen keine Zweifel bestehen oder wenn die Nachweise durch andere schriftliche Beweismittel erbracht werden.[2] Die handelsüblichen Belege können auch elektronisch übermittelt werden (Rz. 242d).

 

Rz. 248b

Der Umstand, dass die in § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV geforderte Angaben fehlen oder unvollständig sind, führt nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung, wenn der Verbringungsnachweis durch andere Belege zweifelsfrei geführt werden kann oder wenn sich die fehlenden Angaben aus anderen schriftlichen Beweismitteln ergeben.[3] Zusätzliche Angaben, die über die Anforderungen in § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV hinausgehen, sind grundsätzlich nicht für den gesetzlichen Verbringungsnachweis zu erbringen, es sei denn, die vorgeschriebenen Angaben sind nur lückenhaft oder nicht überzeugend.[4] Die Finanzverwaltung kann daher die Anforderungen der Vorschrift nicht um weitere Voraussetzungen erweitern. Zusätzliche Nachweiserfordernisse sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Rechtssicherheit beachten.[5] Dementsprechend ist deshalb die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein unter Hinweis auf das Fehlen von anderen als den in § 17b UStDV aufgeführten Nachweisen zu versagen; denn der Unternehmer muss seine steuerlichen Verpflichtungen im Voraus kennen.[6]

 

Rz. 249

Als handelsüblicher Beleg ist in § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV insbesondere die Spediteursbescheinigung genannt. Eine Speditionsbescheinigung (fr. sog. "weiße Spediteursbescheinigung"), die dem Muster der Anlage 4 der UStAE entsprechend vollständig und richtig ausgefüllt ist, wird als handelsüblicher Beleg i. S. d. Vorschrift anerkannt. Da in der Bescheinigung der Monat der Beendigung der Beförderung anzugeben ist, kann sie erst nach Abschluss des Transports ausgestellt werden. Auf eine Versicherung des Spediteurs, dass er über ein Doppel der schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über den Erhalt des Liefergegenstandes verfügt – wie noch im Verordnungsentwurf – wurde verzichtet.[7]

Mit einer nicht gegenüber dem Unternehmer abgegebenen Spediteursversicherung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nicht geführt werden.[8]

 

Rz. 250

Auch andere handelsübliche Belege, nämlich Geschäftspapiere, z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen und sonstiger Briefwechsel z. B. über Leistungsstörungen, können als Verbringungsnachweis i. V. m. anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Angaben nach § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Personen, denen Versendungsbelege ausgestellt worden sind, die sie nicht für den Verbringungsnachweis benötigen, können diese Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen und an den Übernehmer weiterleiten.[9]

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