Rz. 159a

Mit Art. 12 Nr. 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] wurde mWv 1.1.2020 § 6b UStG eingefügt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde Art. 17a MwStSystRL[2] umgesetzt. Nach dieser Vorschrift gilt das unternehmerische Verbringen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat nicht als einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn die Beförderung oder Versendung im Rahmen der Konsignationslagerregelung[3] durchgeführt wird. Das bedeutet, dass dieser Vorgang nicht steuerbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 und 6 UStG kumulativ erfüllt sind. § 3 Abs. 1a S. 3 UStG stellt klar, dass die Bestimmungen zum unternehmerischen Verbringen[4] nicht auf die Konsignationslagerregelung anwendbar ist. Erst die spätere Lieferung aus dem Konsignationslager an den Erwerber ist nach § 6b Abs. 2 UStG im Abgangsmitgliedstaat einer steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung[5] und im Bestimmungsmitgliedstaat einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb[6] gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen hierzu jeweils erfüllt sind.

 

Rz. 159b

Bislang wurde die Einlagerung in ein Konsignationslager unterschiedlich beurteilt. Für die Ortsbestimmung einer Beförderungs- oder Versendungslieferung setzt § 3 Abs. 6 S. 1 UStG setzt voraus, dass sich im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt, dass die Person des Abnehmers bereits feststeht bzw. ermittelt werden kann, z. B. namentlich bekannt, verbindliche Bestellung oder Bezahlung. Die Beförderung oder Versendung darf nicht abgebrochen werden. Der BFH[7] sah die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung als erfüllt an; eine nur kurzzeitige Lagerung in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager im Bestimmungsland sei unschädlich.

 

Rz. 159c

Steht im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung der Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat noch nicht fest, ist die Lieferung als steuerbares unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen zu behandeln, das gem. § 3 Abs. 1a S. 1 UStG als Lieferung gegen Entgelt, gem. § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung und gem. § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt. Damit stellt das Verbringen in ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes Konsignationslager einen steuerbaren Umsatz dar, der unter den Voraussetzungen des § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit und als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG steuerpflichtig war.

 

Rz. 159d

Liegen die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung des § 6b UStG vor, ist die Beförderung oder Versendung in ein im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenes Konsignationslager nicht steuerbar, solange die dorthin verbrachten Gegenstände im Konsignationslager verbleiben. Dementsprechend ist die Konsignationslagerregelung in der MwStSystRL systematisch zutreffend im Titel "Steuerbarer Umsatz" angesiedelt. Die Vorschrift des § 6b UStG hätte daher ihren Platz im Anschluss an die Verbringungsregelung des § 3 Abs. 1a UStG finden sollen; denn sie stellt eine Ausnahme von der Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der innergemeinschaftlichen Lieferung dar.

 

Rz. 159e

Ein Konsignationslager dient dazu, Gegenstände für ein Unternehmen zu lagern, die dieses erst bei Bedarf aufgrund einer Freigabeerklärung des Lieferanten dem Lager entnimmt. Bis zur Entnahme verbleiben die Gegenstände im Eigentum des einliefernden Unternehmers (Konsignant). Dem Abnehmer (Konsignatar) wird während der Lagerdauer noch keine Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG über die eingelagerten Gegenstände verschafft. Erst durch ihre gestattete Entnahme aus dem Konsignationslager wird der entnehmende Unternehmer Eigentümer.

 

Rz. 159f

Die Konsignationslagerregelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 6b UStG kumulativ erfüllt sind:

1. Bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat muss der Erwerber mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift bekannt sein sowie seine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwenden[8];

2. der liefernde Unternehmer darf im Bestimmungsmitgliedstaat keinen Sitz, keine Geschäftsleitung, keine Betriebsstätte, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhalten[9];

3. die Lieferung an den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat muss grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten bewirkt sein, es sei denn, die Gegenstände gelangen innerhalb dieser Frist wieder zurück in den Abgangsmitgliedstaat oder werden an einen anderen Erwerber geliefert, der ebenfalls die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt[10];

4. der liefernde Unternehmer erfüllt seine Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4f und § 18a Abs. 1, 6 und 7 Nr. 2a UStG.[11]

 

Rz. 159g

Werden die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung nicht erfüllt, bleibt es bei der Re...

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