Rz. 159

Gem. § 18a UStG ist der Unternehmer verpflichtet, für die den innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellten Verbringensfälle beim BZSt eine ZM abzugeben (Rz. 349).[1]

.Die Steuerbefreiung des unternehmerischen Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat wird nicht gewährt, wenn der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig oder diese unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Die fristgerechte, richtige und vollständige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist seit 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG. Nach § 18a Abs. 10 UStG ist der Unternehmer, wenn er erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, verpflichtet, diese innerhalb eines Monats zu berichtigen.

Die ZM ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt zu übermitteln, in dem er die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt hat, bei einer Summe der Bemessungsgrundlage unter 50.000 EUR bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres.[2] Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung gelten für die ZM nicht. Diese Meldung enthält die USt-IdNr. des Unternehmensteils im Bestimmungsmitgliedstaat und die Bemessungsgrundlage gem. § 18a Abs. Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 Nr. 2 UStG.

[1] Lohse, BB 2015, 1942.
[2] Näheres § 18a Abs. 1 UStG.

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