Rz. 139

Nicht unter den Verbringungstatbestand fällt die Beförderung oder Versendung von Gegenständen, wenn an diesen für den Steuerpflichtigen eine Begutachtung oder Arbeiten erbracht werden und die Gegenstände wieder an den Auftraggeber unmittelbar zurück gelangen.[1] Die letztere Voraussetzung ist zwingend.[2] Die Vorschrift wurde durch die Zweite Vereinfachungsrichtlinie im Rahmen der Streichung des 4. Gedankenstrichs geändert[3] und durch die Richtlinie 2010/45/EU neu gefasst.[4] Bei den Dienstleistungen handelt es sich um keine funktionsändernden Werkleistungen.. In Betracht kommen Reparaturen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, das Anbringen von Warenmarken, Etiketten und Beschriftungen auf den Gegenständen sowie auf ihren Umschließungen sowie das Trocknen, Kühlen, Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Anstreichen, Zerschneiden, Verpacken, Abfüllen in Flaschen, Säcken, Schachteln usw., verkaufsmäßiges Aufmachen, Mischen, Schlachten von Tieren, auch Zusammensetzen von Gegenständen.[5] Lässt der Lieferer den Gegenstand der Lieferung im Mitgliedstaat des Erwerbers einer Endbearbeitung unterziehen, durch die die Eignung des Gegenstands hergestellt werden soll, bevor er ihn durch den Bearbeiter zum Erwerber befördern lässt, liegt der Ort der Lieferung im Mitgliedstaat des Erwerbers.[6]

 

Rz. 140

Diese sonstigen Leistungen an Gegenständen stellen nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. keine innergemeinschaftlichen Lieferungen dar; sie waren bis zum 31.12.1995 nach § 4 Nr. 1c UStG a. F. steuerfrei. Das Jahressteuergesetz 1996 strich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1c UStG und verlagerte den Ort der Werkleistung in den Mitgliedstaat des Leistungsempfängers.[7]

[2] EuGH v. 6.3.2014, C-606/12, C-607/12, BFH/NV 2014, 812.
[3] Langer, DB 1995, 995; Huschens, UR 1995, 241.
[4] Richtlinie v. 13.7.2010.
[5] EuGH v. 6.3.2014, C-606/12, C-607/12, BFH/NV 2014, 812.
[7] § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG; Kraeusel, UVR 1995, 225 und 357.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge