Rz. 130

Die nur vorübergehende Verwendung von Gegenständen in einem anderem Mitgliedstaat gilt nicht als Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat i. S. v. Art. 17 Abs. 1 der MwStSystRL (Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL). Diese Regelung zielt darauf ab, die Steuereinnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt.[1] Nur wenn die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Endverbrauch des Gegenstands in diesem Mitgliedstaat, sondern z. B. zur Durchführung eines Bearbeitungsvorgangs an dem Gegenstand erfolgt, und dieser danach wieder in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgesandt wird, kann eine solche Verbringung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert werden.[2] Das UStG enthält in den Vorschriften über die Binnenmarktbesteuerung keine Begriffsbestimmung der nur vorübergehenden Verwendung, wohl aber in anderen Bestimmungen über Steuerbefreiungen, die hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung auf die entsprechenden Zollvorschriften Bezug nehmen.[3] I.d.S. bedeutet eine vorübergehende Verwendung, dass bestimmte Gegenstände nur für einen vorübergehenden Zeitraum im anderen Mitgliedstaat verwendet werden sollen, um anschließend wieder ausgeführt zu werden. Diese Begriffsbestimmung entspricht auch Sinn und Zweck der Binnenmarkt-Regelung, die in den Wirtschaftskreislauf eines anderen EU-Mitgliedstaats dauernd überführten Gegenstände auch dort umsatzsteuerlich zu erfassen.

 

Rz. 131

Die MwStSystRL verwendet den Begriff der vorübergehenden Verwendung im zollrechtlichen Sinn, z. B. Art. 61 Unterabs. 1, Art. 277 der MwStSystRL. Dies trifft auch auf Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL zu, den § 6a Abs. 2 UStG zumindest begrifflich unvollkommen umgesetzt hat. Dieser Umsetzungsmangel bedingt die Einführung weiterer Begriffe bei der Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens durch Abschn. 1a.2 Abs. 1013 UStAE. Dort werden die Fälle der vorübergehenden Verwendung als "befristete Verwendung" und die der nicht vorübergehenden Verwendung als "der Art nach vorübergehende Verwendung" bezeichnet. Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL bezieht sich nur in den beiden letzten Buchstaben Buchst. g und h auf die vorübergehende Verwendung; sämtliche übrigen Ausnahmeregelungen (Buchst. a bis f) betreffen andere Verbringungsfälle (Rz. 134ff.). Bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs der "nur" vorübergehenden Verwendung in § 6a Abs. 2b UStG stellt sie eine von mehreren Verbringungsmöglichkeiten dar, die zu keiner Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1a UStG führt und daher von der Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 2 UStG nicht erfasst wird.[4] Entsprechend Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL ist der Begriff "nur vorübergehende Verwendung" nicht zeitabhängig, sondern durch die Art der Verwendung (Rz. 133ff.) bestimmt. Ist nach der Art der Verwendung abzusehen, dass der Gegenstand wieder in das Inland zurückgelangt, so liegt eine vorübergehende Verwendung vor.[5]

 

Rz. 132

Der Wortlaut des § 6a Abs. 2 UStG legt die Auslegung nahe, ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen liege nur vor, wenn der Gegenstand der Lieferung auf Dauer in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Sollen Gegenstände im anderen Mitgliedstaat dagegen nur vorübergehend verwendet werden, wäre die Warenbewegung über die innergemeinschaftlichen Grenzen nicht steuerbar. Auf Dauer sind Gegenstände stets dann in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht, wenn sie dort verbleiben sollen, z. B. Baumaterialien.[6]

 

Rz. 133

In Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL sind die Ausnahmeregelungen abschließend aufgeführt, nach denen kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.[7] Es handelt sich um Lieferungen von Gegenständen, bei denen nach deutschem Recht entweder der Ort der Lieferung nicht im Inland (sondern im Bestimmungsmitgliedstaat) liegt oder eine Erwerbsbesteuerung nicht vorgenommen wird, weil der Gegenstand nur vorübergehend im anderen Mitgliedstaat verwendet wird. Die in Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL abschließende Liste der Ausnahmefälle ist als solche eng auszulegen.[8]

5.3.1 Montage- und Installationslieferungen

 

Rz. 134

Die Bezugnahme in Art. 17 Abs. 2a MwStSystRL betrifft Lieferungen von Gegenständen, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden. Der Union-Bestimmung ist zu entnehmen, dass bestimmte Warenbewegungen über die innergemeinschaftlichen Grenzen von dem...

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