Rz. 90

Abnehmer (Empfänger) der Lieferung können nur folgende Personen sein:

  • ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Rz. 101);
  • eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat (Rz. 102ff.) oder
  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber (Rz. 106).

Die Person des Abnehmers unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich Wohnort, Sitz oder Ausländereigenschaft (anders in § 6 UStG 1980). Für die Erlangung der Steuerfreiheit wird nicht unterschieden, ob der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Auch Lieferungen an inländische Abnehmer können als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden, wenn der Gegenstand nachweislich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, z. B. zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte des inländischen Abnehmers.

 

Rz. 91

Abnehmer ist der Empfänger der Leistung; das ist die Person, die die Leistung (innergemeinschaftliche Lieferung) beanspruchen kann. Die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen Tatsachenwürdigung. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist.[1] Insofern sind der Wille des liefernden Unternehmers und dessen Würdigung der Sachlage entscheidend.[2]

 

Rz. 92

Hierbei sind verschiedene Gruppen von Abnehmern zu unterscheiden. Tritt der Vertragspartner im eigenen Namen auf und handelt im Innenverhältnis für einen Hintermann, ohne dass dies für den liefernden Unternehmer erkennbar ist, ist der abholende Vertragspartner der tatsächliche Abnehmer. Die Steuerbefreiung ist zu gewähren, wenn dieser Vertragspartner tatsächlich auch existiert, in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist und die ihm erteilte gültige USt-IdNr. angibt.

 

Rz. 93

Beauftragt der Abnehmer eine dritte unselbstständige Person, die Lieferung entgegenzunehmen, bleibt der Abnehmer Leistungsempfänger. Der Dritte muss sich als Beauftragter gegenüber dem liefernden Unternehmer ausweisen (Rz. 260).

 

Rz. 94

Handelt es sich bei dem Abholer um eine selbstständige Person, ist zu unterscheiden, wie sie gegenüber dem Unternehmer auftritt.[3] Tritt sie erkennbar für den Lieferer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf, kann es sich um eine Einkaufskommission i. S. v. § 3 Abs. 3 UStG handeln. Der Abholer erwirbt daher den Gegenstand im eigenen Namen und überträgt ihn durch ein eigenes Rechtsgeschäft auf den Kommittenten. Tritt dagegen der Abholer im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit eigener USt-IdNr. auf, handelt es sich um den tatsächlichen Abnehmer.[4] Es kommt nicht darauf an, dass der Abholer, der als Abnehmer im eigenen Namen auftritt, insgeheim beabsichtigt, nicht für sich, sondern für einen Hintermann die Verfügungsmacht verschafft zu erhalten.

 

Rz. 94a

Im Fall einer Vertretung ohne Vertretungsmacht bestimmt sich die Person des Abnehmers nach dem Rechtsverhältnis, das gem. § 179 BGB zum vollmachtlosen Vertreter besteht.[5] Danach ist Abnehmer die ohne Vertretungsmacht handelnde Person. Es kann aber auch eine Identitätstäuschung vorliegen.[6]

 

Rz. 95

Unzutreffende Angaben über die Person des Abnehmers schließen die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus.[7] In diesen Fällen kann jedoch Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht kommen (Rz. 311ff.).

 

Rz. 96

Grundsätzlich ist ein eingeschalteter Strohmann als umsatzsteuerrechtlicher Abnehmer zu behandeln. Ein Strohmann kann im umsatzsteuerrechtlichen Sinn Leistungen erbringen und solche empfangen, wenn er als Unternehmer nach außen aufgetreten und aus dem Rechtsgeschäft zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist.[8] Dementsprechend sind dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.[9] Eine Versagung der Anerkennung kommt jedoch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein Scheingeschäft handelt, z. B. wenn die Vertragsparteien einvernehmlich oder stillschweigend davon ausgegangen sind oder ausgehen mussten, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts tatsächlich nicht zwischen den Vertragsparteien, sondern mit einem Hintermann des Abnehmers eintreten sollten.[10]

 

Rz. 97

Wird das Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen und soll ein Dritter über den Liefergegenstand verfügungsberechtigt sein, wird der angebliche Leistungsempfänger aus dem Rechtsgeschäft nicht berechtigt und verpflichtet.[11]

Ein Scheinunternehmer kann, ohne am eigentlichen Leistungsaustausch teilzunehmen, in eine Leistungskette eingegliedert oder als Leistend...

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