Rz. 155

Neben dem Buchnachweis gem. § 6a Abs. 3 UStG und § 17d Abs. 3 Nr. 4 UStDV (Rz. 188ff.) hat der Unternehmer (des inländischen Unternehmensteils) die Bemessungsgrundlage für die fiktive steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufzuzeichnen.[1]

 

Rz. 156

Darüber hinaus müssen grundsätzlich sämtliche Gegenstände, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, auch wenn die Voraussetzungen für ein steuerbares Verbringen i. S. v. § 6a Abs. 2 UStG nicht vorliegen, aufgezeichnet werden.[2] Es handelt sich dabei auch um die Gegenstände, die in das übrige Gemeinschaftsgebiet ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen gelangen (Rz. 185ff.). Eine Aufzeichnung unterbleibt nach § 22 Abs. 4a Nr. 2 UStG nur für den Fall, dass der Gegenstand im Rahmen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wird und der Unternehmer dort eine Zweigniederlassung hat.

 

Rz. 157

Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4a Nrn. 2 bis 3 UStG trifft den Unternehmer, der Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt, wenn dort

  • an den Gegenständen Arbeiten ausgeführt werden, z. B. Reparaturen;
  • die Gegenstände vorübergehend verwendet werden.
 

Rz. 158

Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, welche Gegenstände (Art und Menge) in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden sind. Weitere Aufzeichnungen sind grundsätzlich nicht veranlasst, wenn kein steuerbares Verbringen vorliegt.[3] Die Aufzeichnungen können hierbei von einfachster Art sein, wenn daraus die betroffenen Gegenstände ohne großen Zeitaufwand festgestellt werden können. Nach Abschn. 22.3. Abs. 4 UStAE gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn sich die verbrachten Gegenstände aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien oder anderen im Unternehmen befindlichen Unterlagen entnehmen lassen. Es werden damit keine höheren Anforderungen auch hinsichtlich der Gegenstände der vorübergehenden Verwendung gestellt, als sie bislang schon nach zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Vorschriften bestanden.[4]

[3] A.A. Gast, UVR 1994, 33, 40.
[4] Langer, NWB Fach 7 4169, 4177.

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