Rz. 152

§ 14a Abs. 1 S. 1 UStG verpflichtet den Unternehmer, der eine steuerfreie Lieferung i. S. v. § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Unternehmensinterne Buchungsbelege sind weder als Abrechnungen anzusehen noch entfalten sie eine Außenwirkung und stellen deshalb keine Rechnungen i. S. v. § 14 Abs. 1 UStG dar.[1] Der BMF hält daher den inländischen Unternehmensteil zur Ausstellung eines Belegs für verpflichtet.[2]

 

Rz. 153

Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gem. § 14a Abs. 1 S. 1 UStG beschränkt sich nicht auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 6a Abs. 1 UStG, sondern betrifft sämtliche von § 6a UStG erfassten Lieferungen; dazu gehören auch die Gilt-Lieferungen des § 6a Abs. 2 UStG.[3] Bei den Rechnungen handelt es sich um Belege, die für die Erwerbsbesteuerung und den daraus resultierenden Vorsteuerabzug maßgebend sind bzw. die Voraussetzung bilden. Da diese Belege nicht dem Empfänger gegenüber über eine Leistung abrechnen, stellen sie pro-forma-Rechnungen dar, die für andere Zwecke, nämlich zur Durchführung und Sicherstellung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland, ausgestellt werden. Die ausgestellte "Rechnung" ist eine Urkunde i. S. v. § 14 Abs. 1 UStG.[4]

 

Rz. 154

Die Rechnung des liefernden Unternehmensteils muss die Angaben über die wesentlichen Besteuerungsmerkmale enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift sowie die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, als Anschrift ist die anzugeben, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.[5],
  • Ausstellungsdatum und evtl. abweichenden Lieferzeitpunkt sowie Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des verbrachten Gegenstands,
  • Entgelt,
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung[6],
  • evtl. Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
  • evtl. Merkmale des § 1b Abs. 2 und 3 UStG bei Lieferung neuer Fahrzeuge.

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