Rz. 88

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nur von Unternehmern i. S. v. § 2 UStG geltend gemacht werden, die damit im Inland eine steuerpflichtige Lieferung bewirken.[1] Lieferungen von Nichtunternehmern sind nicht steuerbar (vgl. aber Rz. 89). Kleinunternehmer sind von der Anwendung des § 6a UStG ausgeschlossen[2], ausgenommen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge.[3] Pauschalversteuernde Land- und Forstwirte versteuern ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 24 UStG.[4] Auch auf Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, findet § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG keine Anwendung.[5] Nichtsteuerbar sind Lieferungen, die Unternehmer nicht im Rahmen ihres Unternehmens bewirken, z. B. Verkauf des gebrauchten Privatfahrzeugs. Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung zuvor aus dem Unternehmen in das Privatvermögen übernommen, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor, an den sich eine nichtsteuerbare Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet anschließt. Für die Bewirkung einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt es nicht auf den Wohnort, Sitz oder die Staatsangehörigkeit des Unternehmers an (vgl. aber Rz. 183ff.). Ist ein Unternehmen wirtschaftlich inaktiv, kann es trotzdem umsatzsteuerlich Unternehmer sein.[6]

 

Rz. 89

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist für jeden Erwerber, auch für Privatpersonen, im Bestimmungsland steuerpflichtig.[7] Andererseits wird jede Person, die ein neues Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat liefert, insoweit als Unternehmer behandelt[8] und bewirkt daher eine gem. § 3 Abs. 6 oder 7 UStG im Inland steuerbare Lieferung. Um eine Doppelbelastung neuer Fahrzeuge mit USt zu vermeiden, ist es erforderlich, auch bei Lieferungen durch Privatpersonen eine Entlastung des Fahrzeugs von der USt des Ursprungsstaats zu bewirken. Dies wird dadurch erreicht, dass der Lieferbegriff des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht auf Unternehmer i. S. v. § 2 UStG beschränkt ist, sondern auch die Fahrzeuglieferer i. S. v. § 2a UStG erfasst. Damit das Fahrzeug von der USt des Ursprungslands vollkommen entlastet werden kann, ist nicht nur die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b und § 6a UStG steuerfrei, sondern der private Lieferer kann auch nachträglich den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geltend machen.[9] Es gelten jedoch die Einschränkungen in § 15 Abs. 4a Nrn. 1 bis 3 UStG.[10] Diese Regelung entspricht Art. 138 Abs. 3a, Art. 172 Abs. 1 MwStSystRL.[11]

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