Rz. 340

Gem. § 14a Abs. 3 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllen, eine Rechnung auszustellen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird.

 

Rz. 341

Der Hinweis auf die Steuerfreiheit dient gleichzeitig als Hinweis auf die erforderliche Erwerbsbesteuerung und die Erleichterung der Kontrolle. Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, dass der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung auch durchführt (Rz. 112). Andererseits befreit der fehlende Hinweis auf die Steuerfreiheit ebenso wenig von der Besteuerung des Erwerbs wie die Nichtinanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferanten (§ 14a UStG Rz. 28).

 

Rz. 342

Hat der Unternehmer irrtümlich oder fälschlich USt für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesen, kann er diese Rechnung gem. § 14 Abs. 2 UStG, berichtigen.[1]

 

Rz. 343

§ 14a Abs. 3 UStG betrifft seinem Wortlaut nach sämtliche Lieferungen i. S. v. § 6a UStG und damit auch das einer Lieferung gleichgestellte unternehmensinterne Verbringen. Dennoch hält die h. M. (Rz. 152) den Unternehmer nicht für verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, weil diese begrifflich voraussetzt, dass einem Dritten gegenüber im Rahmen eines Leistungsaustauschs abgerechnet wird (§ 14 Abs. 4 UStG; Rz. 152ff.).

 

Rz. 344

Die Angabe der USt-IdNrn. des Unternehmers und des Abnehmers in den Rechnungen ermöglicht durch Einzelauskunftsersuchen nach VO Nr. 904/2010 die Überprüfung der Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Die Angabe und buchmäßige Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.[2]

 

Rz. 345

Zur Rechnungserteilung sind auch inländische Lieferer von Neufahrzeugen verpflichtet.[3] USt-IdNr. besitzen Fahrzeuglieferer i. S. v. § 2a UStG und Erwerber i. S. v. § 1b UStG. Ein steuerfreier Letzterwerb kann dadurch verhindert werden, dass der Lieferer die Erwerbsbesteuerung nachweist. S. im Einzelnen zur Rechnungserteilung die Kommentierung zu § 14a UStG.

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