Rz. 357

Die durch das Binnenmarktgesetz ergänzten Aufzeichnungspflichten in § 22 UStG entsprechen der Verpflichtung aus Art. 242 MwStSystRL, wonach die Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Aufzeichnungspflichtig sind Warenbewegungen, die nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und ohne Begründung einer Erwerbssteuer in das übrige Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, z. B. durch Verbringen von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung. Die Vorschrift soll die steuerliche Überprüfung aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen ermöglichen.

 

Rz. 358

Gem. § 22 Abs. 4a UStG, der auf Art. 243 Abs. 1 MwStSystRL beruht, ist der Unternehmer verpflichtet, folgende Gegenstände, die er zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, aufzuzeichnen:

  • Gegenstände, die er ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, damit dort an den Gegenständen Arbeiten ausgeführt werden (Nr. 1); erfasst sind alle Arbeiten an den Gegenständen, unabhängig davon, ob es sich um eine funktionsändernde Lohnveredelung handelt oder nicht;
  • Gegenstände, die nur vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat verbracht werden und mit denen der Unternehmer im anderen Mitgliedstaat, in dem er keine Zweigniederlassung unterhält, sonstige Leistungen ausführen will (Nr. 2);
  • Gegenstände, die nur vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet steuerfrei wäre (Nr. 3).
 

Rz. 359

Nach § 22 Abs. 4b UStG, der Art. 243 Abs. 1 MwStSystRL umsetzt, ist der Unternehmer, der Gegenstände zur Be- oder Verarbeitung erhalten hat, verpflichtet, alle Gegenstände aufzuzeichnen, die er zur Ausführung einer sonstigen Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unter Verwendung von dessen USt-IdNr. erhält.

 

Rz. 360

Der Unternehmer, der gem. § 6b UStG einen Gegenstand auf ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, hat nach § 22 Abs. 4f UStG gesonderte Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben enthalten müssen:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Erwerbers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 UStG,
  • Abgangsmitgliedstaat,
  • Bestimmungsmitgliedstaat,
  • Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat,
  • USt-IdNr. des Erwerbers,
  • vollständige Name und vollständige Anschrift des Konsignationslagers im Bestimmungsmitgliedstaat,
  • Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat,
  • USt-IdNr. eines Dritten als Lagerhalter,
  • Bemessungsgrundlage, handelsübliche Bezeichnung und Menge der in das Konsignationslager gelangten Gegenstände,
  • Tag der Lieferung i. S.d. § 6b Abs. 2,
  • Entgelt für diese Lieferung sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände,
  • vom Erwerber für diese Lieferung verwendete USt-IdNr.,
  • Entgelt sowie handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Falle eines nach § 6b Abs. 3 UStG gleichgestellten Verbringens und
  • Bemessungsgrundlage eines in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstands und Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.
 

Rz. 361

Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten hat keine – weder steuerrechtliche noch straf- oder bußgeldrechtliche – Sanktion zur Folge.

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