Rz. 261

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Verbringung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Der Verbringungsnachweis beim Reihengeschäft wird nach den Regeln des § 17b UStG erbracht. Ausgehend vom maßgebenden Rechtsgeschäft zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner in einem anderen Mitgliedstaat sind die Nachweise für die Steuerbefreiung dieser innergemeinschaftlichen Lieferung zu erbringen. Das bedeutet, dass das Doppel der Rechnung über dieses Umsatzgeschäft gem. § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV zum Belegnachweis gehört. Die Gelangensbestätigung ist nicht vom Leistungsempfänger (Abnehmer), sondern vom Endabnehmer auszustellen.[1] Für den Nachweis im Rahmen von Reihengeschäften bestehen keine Sonderregelungen. Die Risiken, die dadurch entstehen können, trägt der Lieferer.[2]

 

Rz. 261a

Die Benennung des Bestimmungsorts bereitet im Reihengeschäft Schwierigkeiten, wenn der unmittelbare Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet und selbst nicht der letzte Unternehmer in der Kette ist.[3] Der Einwand des liefernden Unternehmers, dass er im Falle der Beförderung und Versendung durch den Abnehmer in einem Reihengeschäft keine verlässlichen Nachweise über den Bestimmungsort führen könne, weil dieser – schon wegen der Gefahr einer Direktbelieferung – ihm nur bekannt sein könne, wenn er selbst die Beförderung oder Versendung vorgenommen habe, lässt die Finanzverwaltung nicht gelten.[4] Diese Ansicht[5] wird nicht geteilt, weil nach § 17b Abs. 1 UStDV lediglich die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG nachgewiesen werden sollen(Rz. 233). Es genügt, anstelle der Anschrift des Endabnehmers lediglich den Bestimmungsort (z. B. Stadt, Gemeinde) anzugeben.[6] Hat der Unternehmer keine Kenntnis, an welchen Bestimmungsort die Liefergegenstände ausgeliefert werden sollen, und kann er diese Kenntnis auch nicht erlangen, wird er den Umsatz grundsätzlich nicht als steuerbefreit behandeln und die deutsche USt in Rechnung stellen.[7] Kann er aber die Gelangensbestätigung nachträglich erhalten, kann er die Lieferung als steuerfrei behandeln und die Rechnung berichtigen.[8] Der EuGH[9] gesteht dem Lieferer ggf. Vertrauensschutz zu, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Dieser Umstand ist unschädlich, solange es sich bei dem tatsächlichen Ort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt.[10] Dies betrifft insbesondere auch die Frage, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Lieferung zuzuordnen ist, wenn der erste Leistungsempfänger den Liefergegenstand abholt.[11]

[3] Hieskens/Heinrichshofen/Matheis, UR 2014, 513; Neeser, UVR 2014, 59; Kettisch, UR 2014, 593; Hönk/Forster, DB 1896; von Streit, UStB 2012, 18; ders., UStB 2013, 47; OFD Niedersachsen v. 2.12.2013, S 7140-47-St 183, UR 2014, 499; Gerhards, UStB 2009, 102; FG Hamburg v. 4.7.2008, 7 K 175/07, EFG 2008, 1832.
[5] BMF v. 6.1.2009, IV B 9 – S 7141/08/10001, UR 2009, 98; BMF v. 13.11.1996, IV C 4 – S 7143 – 7/76, UR 1997, 38; OFD Saarbrücken v. 18.8.1997, S 7143 – 14 – St 24a, UR 1998, 84.
[7] Gerhard, UStB 2009, 102; Meurer, DStR 2011, 199.
[8] v. Streit, UStB 2010, 139, 141, 179, 181.

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