Rz. 262

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung be- oder verarbeitet worden, muss der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen (§ 17c S. 1 UStDV). Dieser Belegnachweis ist Teil des Verbringungsnachweises nach § 17b UStDV.[1]

 

Rz. 263

Der Nachweis über die Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist wie der entsprechende Nachweis bei der Ausfuhr nach § 11 UStDV zu führen, nämlich durch einen Beleg nach § 17b UStDV, der zusätzlich folgende Angaben enthält:

  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  • die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands,
  • den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten und
  • die Bezeichnung des Auftrags und die Bezeichnung der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung.

Der Beauftragte kann zu diesem Zweck den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen, z. B. Versendungsbeleg, Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, dem Unternehmer eine kombinierte Verbringungs- und Bearbeitungsbescheinigung ausstellen.[2]

 

Rz. 264

Haben mehrere selbstständige Beauftragte den Gegenstand der Lieferung be- oder verarbeitet, müssen für sämtliche Be- oder Verarbeitungsaufträge die o. a. Angaben in den Belegen enthalten sein[3], d. h., die von jedem Beauftragten vorgenommene Be- oder Verarbeitung soll sich aus dem Beleg ergeben.[4] Anstelle einer gesonderten Bescheinigung der einzelnen Beauftragten kann auch ein Beauftragter die übrigen Bearbeitungsvorgänge unter Angabe des Namens und der Anschrift der weiteren Beauftragten bescheinigen.[5]

 

Rz. 265

Das vom BMF bisher vorgegebene Muster[6] belegt nur den Verbringungsvorgang des Unternehmers, enthält aber nicht die vom Abnehmer zu leistende Gelangensbestätigung.

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