Rz. 255

Die Abholung ist ein spezieller Fall der Beförderung i. S. v. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG, bei der der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im Inland zur Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet übertragen erhält (Rz. 59). Es gelten die gleichen Nachweisanforderungen wie bei der Beförderung durch den Unternehmer, d. h. der Verbringungsnachweis ist ausschließlich nach § 17b Abs. 2 UStDV zu erbringen, nämlich durch das Rechnungsdoppel und die Gelangensbestätigung. (Rz. 233ff.). Zusätzlich zu dem Rechnungsdoppel und der Gelangensbestätigung des Abnehmers sind grundsätzlich keine weiteren Belegnachweise über das Verbringen ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu führen.[1] Weggefallen ist die gem. § 17a Abs. 2 Buchst. 4 UStDV a. F. vorgesehene Möglichkeit, dass der Abnehmer oder dessen Beauftragter bereits bei Übernahme des Gegenstands der Lieferung im Inland eine Bescheinigung ausstellte, in der er versicherte, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Die Absichtserklärung genügte nach dieser Vorschrift für den Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Eine nachträgliche Bestätigung durch den Abnehmer über die tatsächliche Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet war nicht verlangt.[2]

 

Rz. 256

Die Gelangensbestätigung des Abnehmers nach § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV macht die bislang erforderliche Empfangsbestätigung und Versicherung hinfällig. Aus den Belegen muss leicht und einfach nachprüfbar sein, dass der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die Gelangensbestätigung lässt den Zusammenhang zu der Lieferung, auf die sie sich bezieht, dadurch erkennen, dass die handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands anzugeben sind. Die Berechtigung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in den Fällen der Beförderung durch den Unternehmer in Empfang nehmen zu dürfen, bzw. beim liefernden Unternehmer abholen zu dürfen, ist – im Gegensatz zur fr. Rechtslage[3] – nicht mehr nachzuweisen. Bestehen aufgrund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht. Zusätzliche Einschränkungen und Bestimmungen bestehen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen nach § 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 2 UStDV (Rz. 268).

 

Rz. 257

Die Gelangensbestätigung gehört zum Belegnachweis; sie kann daher nicht mündlich, sondern muss schriftlich abgegeben werden. Die gesetzlich geforderte eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit muss aus Urkunden in Form von Belegen möglich sein.[4] Der Urheber der Bestätigung muss erkennbar sein.[5]

 

Rz. 258

Der Unternehmer kann die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer noch nicht erbringen, weil dieser die Gelangensbestätigung erst nach der Beendigung der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebietausstellen kann. Die Zweifel[6] an der Unionskonformität dieser Regelung werden nicht geteilt. Zwar verlangt der EuGH[7], dass für den Unternehmer seine steuerlichen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses erkennbar sein müssen; diese sind ihm nämlich bekannt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Belege für die Steuerbefreiung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält, bestand auch schon früher, als noch die Zollverwaltung die Ausfuhr bestätigen musste. Die Abholfälle sind besonders betrugsanfällig, weil der Abnehmer selbst ohne Einschaltung eines Dritten (z. B. Spediteur) die Gelangensbestätigung ausstellt. Für den Unternehmer besteht daher in mehrerer Hinsicht Ungewissheit, nämlich ob er vom Abnehmer nachträglich die Gelangensbestätigung erhält und ob der Abnehmer die Beförderung tatsächlich und an den angegebenen Bestimmungsort durchführt. Der Unternehmer ist im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung nicht in der Lage, den erforderlichen Nachweis der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen. Besteht zwischen Abnehmer und Lieferant ein Vertrauensverhältnis aufgrund z. B. langjähriger Geschäftsbeziehungen, kann der Unternehmer die Rechnung bereits ohne Mehrwertsteuer mit Hinweis auf die Steuerbefreiung ausstellen. Handelt es sich aber um Neukunden oder gar um Laufkundschaft, besteht für den Unternehmer das Risiko, die Gelangensbestätigung nicht übermittelt zu erhalten. In diesen Fällen läuft der Unternehmer bei einer endgültigen Fakturierung Gefahr, eine unzutreffende Rechnung erstellt zu haben. Der Unternehmer wird daher in derartigen Fällen die Rechnung ohne gesonderten Ausweis der USt ausstellen. Nach Eingang der Gelangensbestätigung kann er die ...

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