Rz. 251

Erteilt der Unternehmer oder Abnehmer den Versendungsauftrag schriftlich oder elektronisch, kann der Verbringungsnachweis auch mit der Auftragserteilung und einem vom beauftragten Beförderer (z. B. Kurierdienstleister) erstelltes Protokoll (sog. "Tracking-and-Tracing-Protokoll") geführt werden. Dieses Protokoll muss den Transport lückenlos von Beginn bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweisen.[1] Eine Empfangsbestätigung durch den Abnehmer ist nicht erforderlich. Es reicht nicht aus, wenn das Protokoll nur den Zustellungsnachweis beim Empfänger belegt. Das Protokoll muss vielmehr den gesamten Transport vom liefernden Unternehmer bis zum Empfänger lückenlos und nachvollziehbar aufzeichnen. Vom Unternehmer geführte Aufzeichnungen (z. B. Auftragserteilung, Lieferschein, Rechnung, Zahlung) müssen einen Zusammenhang zwischen den Angaben auf dem Lieferschein mit der ausgeführten Lieferung erkennen lassen.[2]

 

Rz. 251a

Der Beförderungsauftrag kann schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Ist der Kurierdienst lediglich mündlich mit der Beförderung beauftragt worden, bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch den Kurierdienst. Bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst wird auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt.[3] Das im Rahmen des ATLAS-Verfahrens an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" gilt als Beleg und Nachweis für Umsatzsteuerzwecke.[4]

Für die Auftragserteilung sind folgende Angaben nach Vorgabe der Finanzverwaltung[5] ausreichend:

  • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs,
  • Name und Anschrift des Absenders,
  • Name und Anschrift des Empfängers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände und
  • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.
 

Rz. 251b

Aus dem vom beauftragten Unternehmer zu erstellenden Protokoll muss sich der Monat und der Ort des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben. Eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung kann in einer Bestätigung des Beförderungsauftrags bestehen, z. B. Einlieferungslisten, Versandquittungen, schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringenden Warentransporte. Für die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Gegenstände kann auf die Rechnung über die Lieferung unter Angabe der Rechnungsnummer mit dem Verweis auf die Versendungsbelegnummer Bezug genommen werden.[6] Ist eine Rechnung noch nicht gestellt, ist in der Auftragserteilung die handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands anzugeben. In diesen Fällen ist die Bezugnahme auf den Lieferschein nicht vorgesehen, würde aber die Abwicklung dieser Fälle vereinfachen.[7] Eine Angabe über den Wert des Liefergegenstands ist nicht erforderlich (entgegen dem VO-Entwurf). Ist der Tag der geplanten, nicht mit dem Tag der tatsächlichen Einlieferung bzw. Übernahme identisch (z. B. wegen Verspätungen, Verzögerungen), ist es zu empfehlen, im Protokoll diesen Umstand ersichtlich zu machen. Der liefernde Unternehmer kann das elektronische Protokoll über den Transport elektronisch oder in Form eines Ausdrucks aufbewahren (Rz. 244). Bei dieser Art des Gelangensnachweises ist ein Nachweis der Bestätigung des Empfängers, die Gegenstände erhalten zu haben (z. B. Unterschrift des Empfängers), entbehrlich.

 

Rz. 251c

Aus Vereinfachungsgründen wird bei Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 500 EUR der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht durch

  • schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und
  • Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände.[8]

In diesen Fällen ist der Gesamtwert der Sendung anzugeben. Der Nachweis der Entrichtung der Gegenleistung kann z. B. durch einen Kontoauszug des Leistenden oder besser des Empfängers erbracht werden.

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