Rz. 245

Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer versendet, kann der Verbringungsnachweis nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG alternativ zur Gelangensbestätigung gem. § 17b Abs. 2 UStDV auch mit Versendungsbelegen und den übrigen in § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV aufgeführten Belegen geführt werden. Für die Alternativnachweise gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen hinsichtlich elektronischer Übermittlung, Sammelbestätigung, Form und Sprache wie für die Gelangensbestätigung (s. Rz. 244).

 

Rz. 246

  • Es handelt sich in § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV um folgende Alternativnachweise:
  • Versendungsbelege, insbesondere

    • handelsrechtlicher Frachtbrief
    • Konnossement sowie
    • Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements
  • andere handelsübliche Belege, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
  • schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist;
  • bei Postsendungen, bei denen eine Belegnachweisführung durch ein Transportprotokoll nicht möglich ist: Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und Nachweis der Bezahlung der Lieferung.

10.2.2.3.1 Nachweis durch Versendungsbelege (§ 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV)

 

Rz. 247

In Versendungsfällen kann zum Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ein handelsrechtlicher Frachtbrief oder ein Konnossement (z. B. Schiffsfrachtbrief, Warenwertpapier) oder Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements verwendet werden.

Der handelsrechtliche Frachtbrief muss als alternativer Nachweis zur Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV folgende Angaben enthalten:

  • Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers und
  • Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung.

Der Nachweis über das Verbringen in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann erst nach Beendigung der Versendung und Erhalt der Sendung beim Empfänger ausgestellt werden. Der Unternehmer muss sich den Nachweis nachträglich besorgen. Im Versendungsfall durch den Abnehmer genügt nicht allein die Bestätigung des Empfängers; es bedarf der Bestätigung des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet von der Person, die den Transport tatsächlich durchgeführt hat.[1]

 

Rz. 247a

Im Frachtbrief wird handelsrechtlich nicht der Empfang der versendeten Waren durch den Abnehmer, sondern die Übernahme des Versandguts durch den mit der Versendung Beauftragten, z. B. Spediteur, und der Versendungsauftrag beurkundet. Hingegen wird für den steuerrechtlichen Nachweis nunmehr nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV die Unterschrift sowohl des Auftraggebers des Frachtführers[2] als auch des Empfängers verlangt, der damit den Erhalt der Lieferung bestätigt. Mit den zusätzlichen Erfordernissen wird im Versendungsbeleg dokumentiert, dass die Ware am Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Frachtführer das Gut an einen bestimmten Ort oder an einen bestimmten Empfänger abliefert (§ 418 Abs. 1 S. 2 HGB). Ein CMR-Frachtbrief[3] ist Frachtbrief i. S. v. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV, wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags angibt; dies sind der Frachtführer und dessen Vertragspartner.[4] Um als Nachweis anerkannt zu werden, muss er die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.[5] Der CMR-Frachtbrief muss die Angaben nach Art. 6 CMR enthalten (Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, Frachtführers und Empfängers, Stelle und Tag der Übernahme und Ablieferung des Guts, Anzahl, Zeichen, Nummer und Rohgewicht, Beförderungskosten, Weisung für die Zollbehandlung). Es ist erforderlich, dass im CMR-Frachtbrief die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (Bestimmungsort) angegeben ist.[6] Nunmehr ist die Unterschrift sowohl des Auftraggebers des Frachtführers im Feld 22 als auch des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung im Feld 24 notwendig. Der Auftraggeber kann von einem Dritten vertreten werden; es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z. B. durch Vorlage eines Lagervertrags).[7] Das Gleiche gilt für die Unterschrift des Abnehmers (Rz. 244).

 

Rz. 247b

Auf die Angaben zum Ort der Auslieferung (Bestimmungsort) kann jedoch nicht verzichtet werden, um die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen zu können.[8] Zwar kann sich der Bestimmungsort unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird. Vom Nachweis der Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn im Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der Empfang der War...

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