Rz. 220

Wird keine Gelangensvermutung nach § 17a UStDV geltend gemacht oder wird diese widerlegt, bleibt es bei der bisherigen Nachweisregelung, die nunmehr in den §§ 17b bis d UStDV enthalten ist. Danach hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Verbringungsnachweis). Dieser Nachweis sowie eine evtl. Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch Beauftragte vor dem Verbringen (§ 17c UStG) müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Wie diese Nachweise eindeutig und leicht nachprüfbar geführt werden können, ergibt sich aus § 17a Abs. 2 und 3 UStDV. Der Belegnachweis soll eine schnelle und unkomplizierte Überprüfung der innergemeinschaftlichen Lieferung ermöglichen. Dem Finanzgericht obliegen daher im Zusammenhang mit dem Nachweis keine Ermittlungspflichten (z. B. Einvernahme von Zeugen).[1]

 

Rz. 221

Werden die Nachweisanforderungen nicht so, wie in Abs. 2 vorgesehen, erbracht, kann der Verbringungsnachweis nur anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Verbringung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Weitere Nachweiserfordernisse bestehen für den buchmäßigen Nachweis hinsichtlich des Bestimmungsorts gem. § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV (Rz. 305).

 

Rz. 222

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist davon abhängig, dass durch Belege nachgewiesen wird, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur eine Versendung oder Beförderung an einen Ort außerhalb des Gebiets des Abgangsmitgliedstaats, aber innerhalb der Union Voraussetzung. Die Angabe des Bestimmungslands oder gar die Anschrift des Abnehmers sind danach nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Mitgliedstaaten berechtigt, für den Nachweis des Verbringens die Angabe des Bestimmungslands und der Anschrift des Abnehmers zu verlangen. Die Kenntnis des Bestimmungsorts ist unverzichtbar, um die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die behauptete steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 904/2010 überprüfen lassen zu können.[2] Zweifel über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat der Unternehmer zu vertreten. Der Umstand, dass das Verbringen des Gegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat verboten ist (z. B. jugendgefährdende Schriften), befreit nicht von der Ausstellung der Gelangensbestätigung durch den Abnehmer. Die Tatsache, dass in einem anderen Mitgliedstaat durch den Abnehmer ein innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt wurde, ist kein maßgeblicher Beweis dafür, dass der Gegenstand tatsächlich auch in diesen Mitgliedstaat gelangt ist.[3]

 

Rz. 223

Der Verbringungsnachweis ist ein Belegnachweis. Die Belege müssen Bestandteil der Buchführung sein. Sie können nicht durch Vernehmung von Abnehmern als Zeugen ersetzt werden.[4] Nachgereichte Belege müssen als Bestandteil der Buchführung bereits gekennzeichnet gewesen sein, sich also schon einmal in den Händen des Unternehmers befunden haben. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich der Unternehmer zum Nachweis der Verbringung erst Belege anderer Stellen beschaffen muss und es ungewiss ist, ob diese Stellen bereit sind, ihre Belege hierfür zur Verfügung zu stellen.[5]

 

Rz. 224

Die Finanzbehörde beurteilt, ob der für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Verbringungsnachweis durch den vom Unternehmer vorgelegten Beleg geführt worden ist, als Vorfrage bei der Entscheidung über die Steuerfestsetzung und nicht durch selbstständigen Verwaltungsakt.[6]

 

Rz. 225

Zum maßgebenden Zeitpunkt des Vorhandenseins der Verbringungsbelege vgl. Rz. 191ff. Der Unternehmer kann sie ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachreichen.

 

Rz. 226

Um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überprüfen zu können, müssen der Beleg- wie auch der Buchnachweis im Geltungsbereich des UStG geführt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das staatsrechtliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist nicht mit dem Anwendungsbereich des Umsatzsteuerrechts gleichzusetzen.[7] Die Nachweise können daher auch in Betriebsstätten im Freihafen geführt werden. Dagegen kann der Nachweis, z. B. bei betriebsinternen Verbringungsfällen[8], nicht in dem ausländischen Unternehmensteil erbracht werden. Die Belege müssen im Besitz des Unternehmers und Bestandteil seiner Buchführung sein. Es genügt nicht, wenn sie bei anderen Unternehmen angefordert werden können; sie müssen sich in der Buchhaltung des Unternehmers befinden.

 

Rz. 227

Eindeutig und leicht nachprüfbar wird dieser Nachweis geführt, wenn der Unternehmer die Nachweiserfordernisse in § 17b Abs. 2 und ...

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