Rz. 346

MWv 1.1.2020 wird gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, für seine Lieferungen rechtzeitig eine richtige und vollständige ZM nach § 18a UStG abzugeben. Auch wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen und der beleg- und buchmäßige Nachweis hierfür ordnungsgemäß erbracht wird, scheidet die Steuerbefreiung aus, wenn zu dem späteren Zeitpunkt keine oder eine unrichtige oder unvollständige ZM abgegeben wird. Die Abgabe dieser ZM ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Diese Regelung fußt auf Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL, nach der eine Steuerbefreiung rückwirkend zu widerrufen ist, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nach Art. 262 und 263 MwStSystRL nicht nachgekommen ist oder die ZM nicht die gem. Art. 264 MwStSystRL erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen. Zu den weiteren Folgen einer verspätet abgegebenen ZM s. Rz. 346a. Die verschärfte Vorschrift wird damit begründet, dass Eintrag in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) äußerst wichtig sei, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren.

 

Rz. 346a

Unternehmer i. S. v. § 2 UStG, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim BZSt bis zum 25, Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Summe der Bemessungsgrundlagen mehr als 50.000 EUR) und bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt wurden (Summe unter 50.000 EUR im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren) eine ZM abzugeben.[1] In diesen Meldungen werden sämtliche innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Ausgangmitgliedstaat aufgeführt (ausgenommen bestimmte Fahrzeuglieferungen; Rz. 177). Sie ermöglichen die Prüfung, ob die Warenbewegungen im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterworfen worden sind.

 

Rz. 346b

Das innergemeinschaftliche Informations- und Kontrollsystem erfordert, dass Daten über innergemeinschaftliche Lieferungen gem. Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 904/2010 unverzüglich in das elektronische System eingestellt werden, um sie für nötige Auskunftserteilung rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Wird eine ZM nicht rechtzeitig abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG dar. Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats eine von ihm abgegebene ZM zu berichtigen, wenn er nachträglich erkennt, dass die ZM unrichtig oder unvollständig war.[2] In Anbetracht der Auswirkungen auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist es dem Unternehmer ermöglicht, eine Verspätung mit entsprechenden ausreichenden Gründen zu entschuldigen.[3]

 

Rz. 347

Nach § 18a Abs. 2 UStG sind folgende Warenlieferungen in der ZM anzugeben:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. v. § 6a Abs. 1 UStG, keine Meldepflicht besteht für die Lieferung von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne USt-IdNr. (Rz. 310),
  • unternehmensinternes Verbringen i. S. v. § 6a Abs. 2 UStG,
  • Beförderung oder Versendung in ein Konsignationslager (§ 6b UStG).
 

Rz. 348

Meldepflichtig sind alle Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 und 3 UStG, nicht dagegen Lieferer, die gem. § 2a UStG als Unternehmer behandelt werden. Kleinunternehmer führen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 6a UStG aus[4] und brauchen daher keine ZM abzugeben.[5] Nicht selbstständige juristische Personen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen[6], oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu übermitteln.[7] Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und Steuererklärung für das Kj. anzumelden sind. Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. .[8] Zur verspätet abgegebenen Meldung s. EuGH v. 19.4.2018.[9] Zur Übermittlung einer ZM nach Abs. 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen i. S. v. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG keine Anwendung findet.[10]

 

Rz. 349

Die ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferung nach § 6a Abs. 1 UStG (ausgenommen Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.) hat nach § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG folgende Angaben zu enthalten:

  • die USt-IdNr. jedes Erwerbers,
  • die Summe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, die im Meldezeitraum an den Erwerber ausgeführt wurde...

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