Rz. 491

In den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet[1] ausführt, soll der Unternehmer nach § 13 Abs. 5 UStDV zusätzlich zu den Grundangaben des § 13 Abs. 2 UStDV Folgendes aufzeichnen:

  • den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und
  • den Erwerbszweck.
 

Rz. 492

Die Regelung erfolgte ab 1.1.1996 durch das Jahressteuergesetz 1996[2] als Folge der Einfügung des § 6 Abs. 3a UStG, der die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr einschränkt. Die Einschränkung gilt jedoch nicht für den kommerziellen Reiseverkehr, d. h. für die Fälle, in denen der Liefergegenstand für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird. Bei Ausfuhren im Reiseverkehr besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Liefergegenstand für private Zwecke erworben wird. Durch die zusätzlichen Aufzeichnungen kann der Unternehmer nachweisen, dass es sich um kommerziellen Reiseverkehr handelt, bei dem die Steuerbefreiung nicht eingeschränkt ist.[3] Bei Gegenständen, die nach Art oder Menge nur zur unternehmerischen Verwendung bestimmt sein können, genügt neben der Aufzeichnung des Berufs oder Gewerbezweig des Abnehmers die Angabe der Art und Menge der gelieferten Gegenstände.[4]

Rz. 493 - 494 einstweilen frei

[1] Einschließlich der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.
[2] BGBl I 1996, 1250, BStBl I 1996, 438.
[3] BT-Drs. 13/1558; BR-Drs. 304/95, 489; Kraeusel, UR 1995, 357.

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