Rz. 462

Die Angabe der Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands sind unerlässlich, weil nur so die Identität des gelieferten Gegenstands mit dem ausgeführten Gegenstand bestimmt werden kann. Sammelbezeichnungen (z. B. Lebensmittel, Textilien) sind i. d. R. nicht ausreichend. Zur Identifizierung kann in den Aufzeichnungen auf Geschäftsunterlagen Bezug genommen werden, in denen Menge und handelsübliche Bezeichnung eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sind;[1] diese Entscheidungen des BFH sind zu den Vorschriften über die Rechnungstellung ergangen und können deshalb nur begrenzt (s. Rz. 307) herangezogen werden. Auf die Ausführung in Rz. 305f. wird hingewiesen. Die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Lieferung eines Fahrzeugs i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG ist unerlässlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) sowie die Aufzeichnung der Movement Reference Number – MRN (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV).

 

Rz. 463

Die Verwendung von Tarnbezeichnungen (zur Verschleierung von verbotenen Ausfuhren) statt der handelsüblichen Bezeichnung der Ware muss nicht zur Nichtanerkennung des Buchnachweises führen, wenn in der Buchhaltung ein Tarnschlüssel festgehalten ist. Wenn ein Unternehmer teilweise im gleichen Veranlagungszeitraum die verschiedensten Tarnbezeichnungen verwendet, diese auch häufig wechselt und dabei Bezeichnungen von Waren gebraucht, die er auch sonst umsetzt, kann von einem derartigen Tarnschlüssel nicht gesprochen werden.[2] Es liegt dann eine willkürliche Verwendung sachlich falscher Bezeichnungen des Liefergegenstands vor, sodass die Sachlage nicht anders zu beurteilen ist, als ob der Liefergegenstand überhaupt nicht aufgezeichnet worden wäre. Sind die Liefergegenstände nicht mit ihren handelsüblichen Bezeichnungen in den Ausfuhrbelegen benannt, müssen die anderweitigen Bezeichnungen im Rahmen des Buchnachweises aufgeschlüsselt werden, sodass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Verbindung zwischen den Belegen und den Aufzeichnungen hergestellt werden kann.[3]

[2] BFH v. 18.2.1965, V 217/62 U, BStBl II 1965, 244; Wauer, StW 1965 I Sp. 391.
[3] Vgl. auch Niedersächsisches FG v. 13.9.1983, V 593/82 U, EFG 1984, 259, UR 1984, 216, ZfZ 1984, 247.

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