Rz. 360

Vor dem 1.1.1997 wurden in einem Reihengeschäft, an dem mehrere ausländische Abnehmer beteiligt waren, mit der Versendung oder Beförderung des Gegenstands in das Drittlandsgebiet durch den ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer in der Reihe zugleich mehrere Ausfuhrlieferungen bewirkt. Das galt auch, wenn der letzte von mehreren ausländischen Abnehmern den Gegenstand im Inland abholt und in das Drittlandsgebiet verbringt. Nunmehr stellt nur noch die bewegte Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts eine Ausfuhrlieferung i. S. v. § 6 UStG dar, sodass die Schwierigkeiten der ausländischen Abnehmer, den gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis und Buchnachweis im Bundesgebiet erbringen zu müssen[1], nicht mehr bestehen.

 

Rz. 361

Erfolgt die Versendung von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr, wird der Ausfuhrnachweis wie in Beförderungsfällen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV geführt (Rz. 302a ff.). In allen übrigen Ausfuhrfällen ist der BMF damit einverstanden, dass dem Umstand, dass die Ausfuhr von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen überwiegend durch Versendung als Drucksache oder in besonderen Beuteln ("M"-Beutel; früher Kreuzband) erfolgt und bei dieser Versendungsart der Buchnachweis nicht durch Versendungsbelege geführt werden kann, Rechnung zu tragen ist.[2] Die Ausfuhr kann durch leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen i. V. m. den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden. Als innerbetriebliche Versendungsunterlagen kommen in Betracht:

  1. bei Lieferungen von Büchern in das Drittlandsgebiet

    1. Auslieferungslisten oder Auslieferungskarteien mit Versanddaten, nach Nummern oder alphabetisch geordnet,
    2. Durchschriften von Rechnungen oder Lieferscheinen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet,
    3. Postausgangsbücher oder Portobücher.
  2. Bei Lieferungen von Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften in das Drittlandsgebiet

    1. Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten mit Versanddaten (i. d. R. nur bei geringer Anzahl von Einzellieferungen),
    2. Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten ohne Versanddaten (bei Massenversand häufig erscheinender Zeitschriften), und zwar entweder i. V. m. Strichvermerken (auf den Karteikarten) oder i. V. m. maschinell erstellten Aufklebeadressen,
    3. Durchschriften von Rechnungen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet,
    4. Postausgangsbücher oder Portobücher (nicht bei Massenversand).

Dem Nachweis des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Lieferungen und den dazu gehörenden Entgelten dienen i. d. R. die Nummern der Rechnungen oder der Lieferscheine, die auf den Debitorenkonten und auf den Auslieferungslisten, Auslieferungskarteien und den sonstigen Versendungsunterlagen zu vermerken sind. Es kann aber auch jedes andere System gegenseitiger Hinweise angewendet werden. Die Versendungsunterlagen können unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 5 und des § 147 Abs. 2 AO auch auf Datenträgern (z. B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Magnetplatte, Diskette) geführt werden.

 

Rz. 362

Werden Zeitschriften im Abonnement geliefert, so ergeben sich die erforderlichen Verweisungen aus den alphabetisch geordneten Bestellerkarteien und den systematisch geordneten, nach Inland und Drittlandsgebiet getrennten Anschriftensätzen der Adressiermaschinen einerseits und den Kontokorrentkonten andererseits.

 

Rz. 363

Werden Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von einem Vertreter des Unternehmers (z. B. Auslieferer) gelagert und auf Weisung des Unternehmers an Abnehmer im Drittlandsgebiet versendet, kann der Unternehmer die Ausfuhr i. d. R. durch eine Ausfuhrbestätigung seines Lieferers oder des Vertreters, die auf innerbetrieblichen Versendungsunterlagen beruhen kann, nachweisen. Die Finanzverwaltung erkennt Ausfuhrbestätigungen des versendenden Vertreters auch ohne Angabe des Tages der Versendung als ausreichenden Ausfuhrnachweis an, wenn nach der Gesamtheit der beim Unternehmer vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel an der Ausfuhr der Druckerzeugnisse besteht. Die Empfangsbestätigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Empfangsbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat.[3]

 

Rz. 364

Den Ausfuhrnachweis für Postsendungen regelt näher Abschn. 6.9 Abs. 5 UStAE. Erfolgt die Versendung im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr, wird der Ausfuhrnachweis wie in Beförderungsfällen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV geführt (Rz. 302a ff.). In allen übrigen Ausfuhrfällen kommen als Versendungsbelege die Einlieferungsbescheinigung und die Versandbestätigung in Betracht. Einlieferungsbescheinigungen erteilen die Postdienststellen für eingeschriebene Briefsendungen (einschließlich eingeschriebene Päckchen), für Briefe mit Wertangabe, für gewöhnliche Briefe mit Nachnahme, Einlieferungsschein für Filialkunden bzw. Einlieferungsliste (Auftrag zur B...

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