Rz. 280

Das Umsatzsteuerrecht kennt als belegmäßigen Nachweis den Ausfuhrnachweis und den Abnehmernachweis. Wie die Nachweise im Einzelnen zu führen sind, ist in der UStDV geregelt und zwar für Ausfuhrnachweis (Rz. 230ff.)

  1. in Beförderungsfällen[1],
  2. in Versendungsfällen[2] und
  3. in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen.[3]

Ein belegmäßiger Abnehmernachweis (Rz. 395ff.) wird nur in den Fällen des § 6 Abs. 3a UStG, nämlich im nichtkommerziellen Reiseverkehr, wenn der Abnehmer selbst den Ausfuhrgegenstand in seinem persönlichen Reisegepäck ausführt, verlangt.[4]

 

Rz. 281

Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, für die Geltendmachung der Steuerbefreiung den erforderlichen Belegnachweis zu erbringen. Ein fehlender Beleg kann nicht durch die Mitwirkung der Steuerverwaltung des Bestimmungslands erzwungen werden (Rz. 266). Es genügt auch nicht, dass entsprechende Nachweise bei anderen Behörden u. U. vorliegen[5] oder sich in Besitz anderer Unternehmer befinden.[6] Gefälschte Ausfuhrbelege besitzen keine positive Aussagekraft und können nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.[7]

 

Rz. 282

Die Belege müssen Bestandteil der Buchführung sein. Nachgereichte Belege müssen als Bestandteil der Buchführung bereits gekennzeichnet gewesen sein. Die Nachweisbelege müssen bei der Prüfung grundsätzlich vorhanden sein.[8] Im Augenblick der örtlichen Prüfung des FA vorübergehend nicht greifbare, aber vorhandene Belege können als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn diese Belege nachgereicht werden.[9]

 

Rz. 283

Die Nachweise müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Befreiung, also im Zeitpunkt der Veranlagung, vorhanden sein. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, der eine Steuervergünstigung in Anspruch nimmt, sich rechtzeitig um die erforderlichen Nachweise zu bemühen.[10] Die Auffassung, dass zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit die Belege schon im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit in den Voranmeldungen und Jahreserklärungen vorhanden sein müssten, hatte der BFH[11] als zu eng abgelehnt. Aber auch die Ansicht es FG Karlsruhe[12], dass auch ein erst im Berufungsverfahren, das gegen eine Berichtigungsveranlagung in Gang gekommen ist, erbrachter Nachweis zur Anerkennung der Steuerbefreiung genüge, hatte der BFH[13] als zu weitgehend abgelehnt, weil es sonst in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt wäre, wann er den Nachweis der erfolgten Ausfuhr führen will, und dadurch eine unerträgliche Erschwerung der Prüfungsaufgaben der Verwaltung eintreten würde. Nach Ansicht des BFH müsse der Nachweis i. d. R. beim Abschluss der Jahresveranlagung (bei Klage gegen die erstmalige Veranlagung bis zur Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz) vorhanden sein. Nur wenn sich wegen besonderer Umstände und ohne Verschulden des Steuerpflichtigen der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen lasse, sei es Sache des FA, dies im Einzelfalle zu berücksichtigen. Vorläufige Veranlagungen gelten erst in dem Zeitpunkt als für die Steuerbefreiung maßgebende Veranlagungen, in dem sie das FA für endgültig erklärte. Mithin kann sich der Steuerpflichtige etwa noch fehlende Belege bis zu diesem Zeitpunkt nachbesorgen, soweit die Steuerbefreiung in die Vorläufigkeit einbezogen ist.

 

Rz. 284

Dagegen hatte der BFH für den Buchnachweis gefordert, dass dieser bereits unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes zumindest in seinen Grundlagen gegeben ist.[14] Diese Rechtsauffassung hatte der BFH[15] bestätigt und ausgeführt, dass es keinen Grund gebe, gegen den Wortlaut des Gesetzes den Belegnachweis gegenüber dem buchmäßigen Nachweis zu verselbstständigen; vielmehr hätten, weil der Belegnachweis Teil des buchmäßigen Nachweises sei, beide Nachweise zur selben Zeit vorzuliegen. Da der Steuerpflichtige bis zur ggf. letzten mündlichen Verhandlung noch eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung bedeutsame Tatsache vorbringen könne, gebe es keine rechtliche Grundlage, davon abweichend die Beibringung des Belegnachweises als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises lediglich bis zur erstmaligen endgültigen Veranlagung zuzulassen.[16] Hat das Finanzgericht zur Vorlage von Belegen eine Ausschlussfrist gesetzt, endet mit ihr die Nachreichungsmöglichkeit (Abschn. 6.5 Abs. 3 UStAE). Kann der Unternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG auf andere Weise zur Überzeugung von Verwaltung und ggf. der Gerichte nachweisen, sind die nachträgliche Vorlage von Belegen und die nachträgliche Berichtigung und Ergänzung der buchmäßigen Aufzeichnungen gestattet.[17]

 

Rz. 285

Die Angaben in den Belegen müssen im Geltungsbereich der UStDV nachprüfbar sein. Die Belege müssen sich daher im Besitz des Unternehmers befinden; er kann nicht auf andere Standorte, z. B. bei einem anderen Unternehmer, oder auf Beschaffungsmöglichkeit bei einer Behörde verweisen (Rz. 341, 450). Es genügt jedoch, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem FA auf Verlangen im Inland vorlegt.[18] Der Geltungsbe...

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