Rz. 160

Abnehmer einer Ausfuhrlieferung ist derjenige, demgegenüber der Unternehmer zur Lieferung verpflichtet ist. Nach § 6 UStG 1967/1973 war eine Ausfuhrlieferung stets nur dann steuerfrei, wenn die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer bewirkt wurde. Der Ausfuhrunternehmer (Hersteller, Händler), der die Steuerfreiheit beanspruchte, musste das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen haben, d. h. Vertragspartner des Ausfuhrunternehmers musste auf jeden Fall ein ausländischer Abnehmer sein. Wurde das Umsatzgeschäft mit einem inländischen Abnehmer geschlossen, lag keine Ausfuhrlieferung vor, auch wenn der Gegenstand im Auftrag des Abnehmers an dessen ausländischen Abnehmer versendet wurde (z. B. im Reihengeschäft). Steht die Person des Abnehmers nicht fest oder stellt die Finanzverwaltung fest, dass der angegebene Empfänger die Gegenstände nicht erhalten hat/sollte, und ist der tatsächliche Abnehmer nicht identifizierbar, handelt es sich um eine nicht steuerbare Lieferung, die die Steuerbefreiung ausschließt.[1]

 

Rz. 161

Die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG ist nicht mehr grundsätzlich davon abhängig, dass die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer erfolgt ist. Für die Gewährung der Steuerbefreiung wird nur dann die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer verlangt, wenn der liefernde Unternehmer nicht selbst den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat[2]; eine Sonderregelung gilt für Abholfälle im Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a UStG (Rz. 240ff.).

 

Rz. 162

Die Regelung in § 6 UStG entspricht der MwStSystRL (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Die – gegenüber § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG – strengeren Voraussetzungen der steuerbefreiten Ausfuhrlieferung werden mit der Möglichkeit des Missbrauchs in Abholfällen begründet. Die Unterscheidung zwischen Ausfuhren durch den Unternehmer und durch den Abnehmer macht jedoch wenig Sinn, wenn nur auf den ausländischen und nicht auf den in einem Drittlandsgebiet ansässigen Abnehmer – wie in den Abholfällen im Reiseverkehr – abgestellt wird. Das Risiko, dass die Liefergegenstände im übrigen Unionsgebiet steuerbefreit in den Verkehr gelangen, wird dadurch nicht gemindert. Es hätte daher – ausgenommen der Reiseverkehr – gänzlich auf das zusätzliche Merkmal des ausländischen Abnehmers für die steuerbefreite Ausfuhrlieferung verzichtet werden können.

 

Rz. 163

Ausländische Abnehmer sind nach § 6 Abs. 2 UStG Abnehmer, die

  • ihren Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, haben oder
  • eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Rz. 164 - 169 einstweilen frei

[1] EuGH v. 17.10.2019, C-653/18, Haufe-Index 13488068, MwStR 2019, 849.
[2] Ausgenommen Ausfuhrlieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels.

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