Rz. 139

Hat der liefernde Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet und ist der Abnehmer nicht Unternehmer, liegt eine Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG nur dann vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist (Rz. 160ff.) und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.

 

Rz. 140

Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht erfüllt (Rz. 137), weil der Gegenstand nicht zu Zwecken des Unternehmens erworben wurde, kann Steuerbefreiung der Lieferung nach Buchst. b in Betracht kommen. Der Abnehmer ist entweder Nichtunternehmer oder er hat den Gegenstand als Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben.

 

Rz. 141

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer i. S. v. § 6 Abs. 2 UStG ist. Abnehmer mit Wohnort oder Sitz in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten oder eine Zweigniederlassung in diesen Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer (Rz. 170ff.).

 

Rz. 142

Der Gegenstand muss anschließend in das übrige Drittlandsgebiet gelangen, d. h. in das Drittlandsgebiet mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.[1] Für die Weiterbeförderung in das übrige Drittlandsgebiet bestehen keine Fristen. Solange kein Verbrauch des Gegenstands in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten erfolgt, ist eine Verwendung dort unschädlich. Hat der Abnehmer den Gegenstand in seinem persönlichen Reisegepäck in diese Gebiete ausgeführt, muss diese Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Lieferung folgt, durchgeführt sein[2]; wie lange der Gegenstand anschließend in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten verwendet werden kann, ist in § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG nicht geregelt.

Rz. 143 – 144 einstweilen frei

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