Rz. 135

Hat der liefernde Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG nur vor, wenn der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser Gegenstand nicht ausschließlich oder nicht z. T. für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll.

 

Rz. 136

Ein Erwerb zu unternehmerischen Zwecken liegt vor, wenn der Gegenstand ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens des Abnehmers bestimmt ist. Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt, kommt es grundsätzlich auf die Zuordnung des Gegenstands durch den Abnehmer zu seinem Unternehmen oder zu seiner Privatsphäre ab.[1] Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, unterliegt der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UStG. Eine Besteuerung scheitert jedoch an § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil es sich um Gegenstände handelt, die wegen ihrer steuerfreien Ausfuhr den Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung in § 3 Abs. 9a UStG ist auf Art. 26 MwStSystRL zurückzuführen. Nach dieser Bestimmung wird eine Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt nur gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 9a UStG Rz. 3, Rz. 6ff.). Nach der früheren deutschen Regelung des Eigenverbrauchs (UStG i. d. F. bis zum 31.3.1999) war diese Einschränkung der Besteuerung nicht vorgesehen. Die Nichtbesteuerung der unternehmensfremden Verwendung würde zu einem unversteuerten Verbrauch in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten führen und ist daher nicht mit der Freizonenregelung vereinbar.[2] Die Änderungen von § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 UStG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007[3] hatten insoweit keine Abhilfe geschaffen.

 

Rz. 137

Das Jahressteuergesetz 2009[4] befreit nunmehr mit seiner Änderung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG die Ausfuhr in die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG (insbesondere Freihäfen) nur dann von der USt, wenn die gelieferten Gegenstände für Ausgangsumsätze verwendet werden, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Die Gesetzesänderung war erforderlich geworden, nachdem das Jahressteuergesetz 2007[5] in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen von Gegenständen in Freihäfen an für den Bezug dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer der Umsatzbesteuerung unterwarf. Das Jahressteuergesetz 2009 stellt nunmehr sicher, dass diese Lieferungen nicht als Ausfuhrlieferungen von der Steuer entlastet werden.

 

Rz. 138

Die Finanzverwaltung geht bei der Lieferung eines einheitlichen Gegenstands, z. B. eines Kraftfahrzeugs, im Allgemeinen davon aus, dass der Abnehmer den Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck im Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt. Die teilweise nichtunternehmerische Verwendung bleibt aus Vereinfachungsgründen unversteuert. Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen zur gemischten Nutzung ist der Anteil, der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln.[6]

[2] EuGH v. 8.3.2001, C-415/98, BFH/NV Beilage 2001, 52.
[3] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[4] Gesetz v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794.
[5] Gesetz v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
[6] Abschn. 6.1. Abs. 3 S. 2 und 3 UStAE.

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