Rz. 71

Eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) und Gegenleistung voraus. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor.[1] Dem entspricht die Rechtsprechung des EuGH, der ein Entgelt nur dann annimmt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung darstellt.[2] Ein wirksamer Vertrag ist aber hierfür keine Voraussetzung, sofern tatsächlich ein Leistungsaustausch erfolgte[3]; so kann ein Umsatz auch bei verbotswidriger Ausfuhr eines Gegenstands umsatzsteuerbar sein.[4] Bei Versendung der Gegenstände liegt noch kein Leistungsaustausch vor, wenn erst mit der Billigung der Waren durch die Kunden feststeht, dass dieser die Gegenstände behält und bereit ist, hierfür einen Kaufpreis zu entrichten. Es entsteht erst mit der Billigung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und dem Kaufpreis. Das unternehmerische Verbringen von Gegenständen ins Drittlandsgebiet, ohne dass bereits ein Abnehmer der Lieferung feststeht, gilt – anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG – nicht als Lieferung gegen Entgelt. Ebenso ist auf die Ausfuhrlieferung nicht § 3 Abs. 1b UStG anwendbar, der unentgeltliche Wertabgaben (Entnahmen und unentgeltliche Zuwendungen) den Lieferungen gegen Entgelt gleichstellt.[5]

 

Rz. 72

Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um den Liefergegenstand zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG), z. B. auch Zahlungen an einen Dritten, Gebühren.[6] Das Entgelt muss nicht dem objektiven Wert der Leistung entsprechen. Letztlich wird die Lieferung nur mit der Bemessungsgrundlage versteuert, die sich aufgrund der vereinnahmten Gegenleistung ergibt, z. B. bei mangelhafter Werklieferung.[7]

 

Rz. 73

Ist der Gegenstand der Lieferung nach der Ausfuhr untergegangen, so ist die Entschädigung durch eine Versicherung an den Ausfuhrunternehmer als Entgelt für die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer dann anzusehen, wenn auf diesen die Gefahr des Untergangs der Lieferung bereits übergegangen war.[8] Trug der Ausfuhrunternehmer noch die Gefahr des Untergangs, ist die Entschädigung ein nichtsteuerbarer Schadenersatz.

Rz. 74 – 79 einstweilen frei

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