Rz. 18
Unionsrechtliche Grundlage von § 6 UStG sind die Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 147 MwStSystRL. Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen:
- die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden;
- die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen.
Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung nach Art. 147 Abs. 1 Buchst. a bis c MwStSystRL nur, wenn
- der Reisende nicht in der Union ansässig ist;
- die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Union befördert werden;
- der Gesamtwert der Lieferung einschl. Mehrwertsteuer 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien (Art. 147 Abs. 1 Buchst. c).
Art. 147 Abs. 2 MwStSystRL regelt Näheres zur Anwendung von Abs. 1 der Vorschrift.
Rz. 19
Ausfuhrfreigrenzen im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr in den EU-Mitgliedstaaten:
Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 147 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL gilt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr nur, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschl. Mehrwertsteuer 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch Lieferungen mit niedrigen Gesamtwerten befreien bzw. die Befreiung unabhängig von dem Lieferwert gewähren. Dementsprechend gelten in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedliche Ausfuhrfreigrenzen, wie nachstehend aufgeführt (Stand 1.11.2008):
Mitgliedstaat | Steuerbefreiung bei einem Liefergesamtwert von mindestens: |
---|---|
Belgien | 125 EUR |
Bulgarien | 300 BGN per Rechnung; Mindest-MwSt-Betrag per Rechnung 50 BGN |
Dänemark | für norwegische Reisende: 1.200 DKK; für andere Drittlandsreisende: 300 DKK |
Deutschland | Kein Mindestbetrag |
Estland | 2.500 EEK |
Finnland | 40 EUR |
Frankreich | 175 EUR |
Griechenland | – |
Irland | Kein Mindestbetrag |
Italien | 154,95 EUR (inkl. MwSt) |
Lettland | – |
Litauen | 200 LTL |
Luxemburg | 74 EUR |
Malta | 55 EUR per Rechnung 315 EUR für Gesamtwert |
Niederlande | 50 EUR |
Österreich | 75,01 EUR |
Polen | 200 PLN |
Portugal | 49,88 EUR |
Rumänien | – |
Schweden | 200 SEK |
Slowakische Republik | 5.000 SKK |
Slowenien | 15.000 SIT per Rechnung |
Spanien | 90,15 EUR |
Tschechien | 2.000 CZK |
Ungarn | 45.000 HUF per Rechnung |
Vereinigtes Königreich | Kein Mindestbetrag |
Zypern | 50 EUR per Rechnung |
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