Rz. 18

Unionsrechtliche Grundlage von § 6 UStG sind die Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 147 MwStSystRL. Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen:

  • die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden;
  • die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen.
  • Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung nach Art. 147 Abs. 1 Buchst. a bis c MwStSystRL nur, wenn

    • der Reisende nicht in der Union ansässig ist;
    • die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Union befördert werden;
    • der Gesamtwert der Lieferung einschl. Mehrwertsteuer 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien (Art. 147 Abs. 1 Buchst. c).

Art. 147 Abs. 2 MwStSystRL regelt Näheres zur Anwendung von Abs. 1 der Vorschrift.

 

Rz. 19

Ausfuhrfreigrenzen im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr in den EU-Mitgliedstaaten:

Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 147 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL gilt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr nur, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschl. Mehrwertsteuer 175 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch Lieferungen mit niedrigen Gesamtwerten befreien bzw. die Befreiung unabhängig von dem Lieferwert gewähren. Dementsprechend gelten in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedliche Ausfuhrfreigrenzen, wie nachstehend aufgeführt (Stand 1.11.2008):

 
Mitgliedstaat Steuerbefreiung bei einem Liefergesamtwert von mindestens:
Belgien 125 EUR
Bulgarien

300 BGN per Rechnung;

Mindest-MwSt-Betrag per Rechnung 50 BGN
Dänemark

für norwegische Reisende: 1.200 DKK;

für andere Drittlandsreisende: 300 DKK
Deutschland Kein Mindestbetrag
Estland 2.500 EEK
Finnland 40 EUR
Frankreich 175 EUR
Griechenland
Irland Kein Mindestbetrag
Italien 154,95 EUR (inkl. MwSt)
Lettland
Litauen 200 LTL
Luxemburg 74 EUR
Malta

55 EUR per Rechnung

315 EUR für Gesamtwert
Niederlande 50 EUR
Österreich 75,01 EUR
Polen 200 PLN
Portugal 49,88 EUR
Rumänien
Schweden 200 SEK
Slowakische Republik 5.000 SKK
Slowenien 15.000 SIT per Rechnung
Spanien 90,15 EUR
Tschechien 2.000 CZK
Ungarn 45.000 HUF per Rechnung
Vereinigtes Königreich Kein Mindestbetrag
Zypern 50 EUR per Rechnung

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