Rz. 13

§ 4b Nr. 4 UStG befreit den Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen ist, also insbesondere für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A in Mannheim erwirbt von einem unternehmerischen Lieferanten in Frankreich Rohmaterial, das er zu Waren verarbeitet, die er nach Belgien und in die Schweiz liefert.

Der Erwerb des Rohmaterials ist nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei, weil die Ausfuhr der Waren in die Schweiz den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 UStG ebenso wenig ausschließt wie die innergemeinschaftliche Lieferung nach Belgien.

 

Rz. 14

Unter die Befreiung des § 4b Nr. 4 UStG fällt insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die der Erwerber verwendet

 

Rz. 15

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig behandelt wird.[1] Diese freiwillige Erwerbsbesteuerung ist dann sinnvoll, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht weiß, für welche Umsätze er die erworbenen Gegenstände später verwenden wird. In konsequenter Anwendung der Verwaltungsauffassung muss aus einem steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb, der vom Erwerber als steuerpflichtig behandelt wird, auch der Vorsteuerabzug zugelassen werden, ungeachtet der BFH-Rechtsprechung[2], wonach nur eine gesetzlich geschuldete USt zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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