Rz. 13
§ 4b Nr. 4 UStG befreit den Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen ist, also insbesondere für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG.
Unternehmer A in Mannheim erwirbt von einem unternehmerischen Lieferanten in Frankreich Rohmaterial, das er zu Waren verarbeitet, die er nach Belgien und in die Schweiz liefert.
Der Erwerb des Rohmaterials ist nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei, weil die Ausfuhr der Waren in die Schweiz den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 UStG ebenso wenig ausschließt wie die innergemeinschaftliche Lieferung nach Belgien.
Rz. 14
Unter die Befreiung des § 4b Nr. 4 UStG fällt insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die der Erwerber verwendet
- für steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 6 UStG),
- für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG),
- für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr in Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 7 UStG),
- für Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 UStG, § 8 UStG),
- für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und Nr. 5 UStG),
- Goldlieferungen an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG),
- Lieferungen und sonstige Leistungen der Deutschen Bundesbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG),
- steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 7 UStG,
- steuerfreie Reiseleistungen an die hier stationierten NATO-Streitkräfte, die nach § 26 Abs. 5 UStG steuerfrei sind,
- nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g oder Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in ein Gebiet außerhalb der EU ausgeführt werden.
Rz. 15
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig behandelt wird.[1] Diese freiwillige Erwerbsbesteuerung ist dann sinnvoll, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht weiß, für welche Umsätze er die erworbenen Gegenstände später verwenden wird. In konsequenter Anwendung der Verwaltungsauffassung muss aus einem steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb, der vom Erwerber als steuerpflichtig behandelt wird, auch der Vorsteuerabzug zugelassen werden, ungeachtet der BFH-Rechtsprechung[2], wonach nur eine gesetzlich geschuldete USt zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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