Rz. 11

Der Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, ist gem. § 4b Nr. 3 UStG befreit. Da sich die Steuerbefreiung nach den für die Steuerbefreiung der Einfuhr geltenden Vorschriften richtet, sind insoweit § 5 UStG und die hierzu ergangene EUSt-BefreiungsVO[1] maßgebend. Danach ist z. B. der innergemeinschaftliche Erwerb von bestimmten Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters steuerfrei.[2] In jedem Fall zu befreien sind insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von

  • bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen[3]
  • bestimmten Werbedrucken und Werbegegenständen, Werbemitteln für den Fremdenverkehr[4],
  • Warenmustern oder -proben von geringem Wert,
  • bestimmten Investitionsgütern, die anlässlich einer Betriebsverlegung erworben wurden,
  • bestimmten Gegenständen, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen erworben worden sind; Botschaften und Konsulate sind als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben,
  • Gegenständen durch internationale Einrichtungen entsprechend den in internationalen Abkommen über deren Gründung und Sitz festgelegten Bedingungen und Grenzen; internationale Einrichtungen sind regelmäßig als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben,
  • Gegenständen durch andere Streitkräfte der Parteien des Nordatlantik-Vertrages als die inländischen Streitkräfte für deren Ge- oder Verbrauch oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen; diese Streitkräfte sowie ihre Kantinen und Kasinos sind als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben.
  • Gegenständen durch die EU, die EURATOM, die EZB und die EIB sowie die von der EU geschaffenen Einrichtungen (nach den Voraussetzungen v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG); die genannten Einrichtungen sind als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben.
  • Gegenständen durch die EU-Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren (nach den Voraussetzungen v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG); die genannten Einrichtungen sind als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben.
  • Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 UStG); diese Streitkräfte sind als juristische Personen anzusehen, die ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe besteuern müssen, wenn die Erwerbsschwelle überschritten ist oder sie zur allgemeinen Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe optiert haben.

So ist z. B. der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Kraftfahrzeuge durch ausländische Mitglieder der im Inland ansässigen ausländischen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen nach § 4b Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn die Einfuhr derartiger Fahrzeuge nach den für die EUSt geltenden Vorschriften[5] steuerfrei wäre. Die Kraftfahrzeugzulassungsbehörden sind nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a UStG verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge zuständigen Finanzämtern ohne Ersuchen die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens eines zulassungsfreien Kraftfahrzeugs, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt ist, mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Kraftfahrzeuge, die für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung oder deren Familienangehörige erstmals zugelassen werden, bzw. für Kraftfahrzeuge, denen erstmals ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird. Der Erwerber des neuen Fahrzeugs hat beim zuständigen Fin...

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