Rz. 10

Nach § 4b Nr. 2 UStG ist der Erwerb der in folgenden Vorschriften genannten Gegenständen steuerfrei, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind[1]:

 
§ 4 Nr. 4 UStG: Gold, das von Zentralbanken erworben wird.
§ 4 Nr. 4a UStG: Gegenstände der Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a UStG), die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden.
§ 4 Nr. 4b UStG: Gegenstände einer Lieferung, die vor einer Einfuhr liegt, d. h., z. B. Gegenstände, die sich in einem Zollverfahren befinden, oder Gegenstände, die auf sonstige Weise noch nicht zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurden.
§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG: Gesetzliche Zahlungsmittel, wenn sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes erworben werden.
§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG: Im Inland gültige amtliche Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (insbesondere Postwertzeichen).
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG: Luftfahrzeuge, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen, sowie von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind.
[1] Da insoweit auf andere UStG-Vorschriften verweisen wird, sind die dort genannten Gegenstände für Zwecke des § 4b UStG gleichermaßen auszulegen; vgl. somit die jeweilige Kommentierung der Vorschrift, auf die in § 4b UStG verwiesen wird.

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