Rz. 10
Nach § 4b Nr. 2 UStG ist der Erwerb der in folgenden Vorschriften genannten Gegenständen steuerfrei, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind[1]:
§ 4 Nr. 4 UStG: | Gold, das von Zentralbanken erworben wird. |
§ 4 Nr. 4a UStG: | Gegenstände der Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a UStG), die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden. |
§ 4 Nr. 4b UStG: | Gegenstände einer Lieferung, die vor einer Einfuhr liegt, d. h., z. B. Gegenstände, die sich in einem Zollverfahren befinden, oder Gegenstände, die auf sonstige Weise noch nicht zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurden. |
§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG: | Gesetzliche Zahlungsmittel, wenn sie nicht wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes erworben werden. |
§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG: | Im Inland gültige amtliche Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (insbesondere Postwertzeichen). |
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG: | Luftfahrzeuge, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen, sowie von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen