Rz. 19

Die Nachweisführung ist aufgrund der Ermächtigung in § 4a Abs. 2 UStG in § 24 Abs. 2 UStDV (Ausfuhrnachweis) und in § 24 Abs. 3 UStDV (Buchnachweis) näher geregelt. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Vergütung vorliegen[1], ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung. Als Belege für den Ausfuhrnachweis[2] kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie Spediteurbescheinigungen in Betracht. Der Ausfuhrnachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden.[3]

 

Rz. 20

Nach § 24 Abs. 3 UStDV sollen für Zwecke des Buchnachweises regelmäßig aufgezeichnet werden: die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Name und die Anschrift des Lieferers, der Name und die Anschrift des Empfängers, der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet, der Tag der Ausfuhr des Gegenstands sowie die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.

 

Rz. 21

Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen gilt im Übrigen[4]:

  1. Zur Bezeichnung des Lieferers genügt es im Allgemeinen, seinen Namen aufzuzeichnen.
  2. Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, ist als Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet anzugeben. Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet Einzelpersonen übergeben (z. B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung), ist lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird.
  3. Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Drittlandsgebiet kann die begünstigte Verwendung durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.
  4. Statt des Ausfuhrtags kann auch der Kalendermonat aufgezeichnet werden, in dem der Gegenstand ausgeführt worden ist. Bei einer vorübergehenden Freihafenlagerung, an die sich eine begünstigte Verwendung der ausgeführten Gegenstände im Drittlandsgebiet anschließt, ist zusätzlich der Zeitpunkt (Tag oder Kalendermonat) des Beginns der begünstigten Verwendung aufzuzeichnen.[5]
  5. Zum Nachweis, dass die USt bezahlt oder die EUSt entrichtet wurde, ist in den Aufzeichnungen auf die betreffende Rechnung und den Zahlungsbeleg bzw. auf den Beleg über die EUSt hinzuweisen.
  6. Ändert sich die USt (z. B. durch die Inanspruchnahme eines Skontos, durch die Gewährung eines nachträglichen Rabatts, durch eine Preisherabsetzung oder durch eine Nachberechnung), sind der Betrag der Entgeltsänderung und der Betrag, um den sich die USt erhöht oder vermindert, aufzuzeichnen. Ist die Festsetzung der EUSt nachträglich geändert worden, muss neben dem Betrag, um den sich die EUSt verringert oder erhöht hat, ggf. der Betrag aufgezeichnet werden, um den sich die Bemessungsgrundlage der EUSt geändert hat. Aufzuzeichnen sind darüber hinaus erlassene oder erstattete EUSt-Beträge.[6]

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