Rz. 9

Die Voraussetzungen für die Vergütung sind nicht erfüllt, wenn die Lieferung des Gegenstands an den Vergütungsberechtigten nicht der USt unterlegen hat. Dies ist z. B. der Fall bei stfreien Lieferungen, bei Lieferungen durch Privatpersonen sowie bei unentgeltlichen Lieferungen, zu denen insbesondere Sachspenden gehören. Unbeachtlich ist, ob die der Lieferung an den Vergütungsberechtigten vorausgegangene Lieferung ustpflichtig gewesen ist. Nicht begünstigt ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von nichtverbrauchsteuerpflichtigen Waren unterhalb der Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG.

 

Rz. 10

Nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG muss im Fall einer inländischen Lieferung (an den Vergütungsberechtigten) die USt in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung offen ausgewiesen und bezahlt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Vergütungsberechtigte die Steuer gezahlt hat, dies kann auch ein Dritter gewesen sein. Ist in der Rechnung ein zu niedriger StBetrag ausgewiesen, so ist nur dieser Betrag zu vergüten. Bei einem zu hohen StAusweis wird die Vergütung nur bis zur Höhe der für den betreffenden Umsatz gesetzlich vorgeschriebenen Steuer gewährt. Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten StAusweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z. B. bei Lieferungen durch Privatpersonen oder durch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG.[1]

 

Rz. 11

Nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG muss die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Steuer entrichtet worden sein. Dies ist nur möglich, wenn der Vergütungsberechtigte Schuldner der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist.[2] Der Vergütungsberechtigte muss deshalb selbst Erwerber i. S. d. § 1a UStG sein. Voraussetzung eines steuerbaren Erwerbs ist, dass der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG und des § 1a Abs. 2 UStG den Betrag von 12.500 EUR im vorangegangenen Kj. überstiegen hat oder dass dieser Betrag im laufenden Kj. voraussichtlich überstiegen wird (Erwerbsschwelle, vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Der Erwerber kann auf die Anwendung der Schwellenregelung verzichten (§ 1a Abs. 4 UStG).

 

Rz. 12

In Einfuhrfällen setzt die Vergütung der USt voraus, dass die für die Einfuhr geschuldete EUSt vollständig entrichtet wurde. Es ist nicht erforderlich, dass der Vergütungsberechtigte die EUSt entrichtet hat. Dies kann auch ein Dritter sein. Der Vergütungsberechtigte muss nicht Schuldner der EUSt gewesen sein. Es genügt, wenn der Gegenstand für seine begünstigten Zwecke eingeführt wurde. Die EUSt kann auch von einem Beauftragten (z. B. Spediteur oder Frachtführer) geschuldet und entrichtet werden. Die Vergütung hängt in den Fällen der Einfuhr des Gegenstands davon ab, dass sich der Vergütungsberechtigte vom Steuerschuldner den Zahlungsbeleg oder den vom zuständigen Zollamt ausgestellten Ersatzbeleg aushändigen lässt bzw. bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, den Nachweis durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben i. V. m. einem Beleg über die Zahlung der EUSt an den Beauftragten nachweist.[3]

 

Rz. 13

Eine USt-Vergütung bei der Ausfuhr von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken nach § 4a UStG kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht bereits beim Erwerb der Gegenstände feststand. So ist z. B. eine (nachträgliche) Vergütung nicht möglich, wenn Impfstoffe, die ursprünglich zur Versorgung der inländischen Bevölkerung beschafft wurden, später zu humanitären Zwecken, z. B. im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Drittlandsgebiet weitergegeben werden, weil z. B. diese Impfstoffe im Inland versorgungstechnisch nicht mehr benötigt werden. Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich USt für den erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. Bei einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete EUSt entrichtet ist. Schuldet die juristische Person die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb, so muss diese entrichtet worden sein.[4]

 

Rz. 14

Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. Der Vergütungsberechtigte muss diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst (z. B. mit eigenen Einrichtungen und Hilfskräften) erfüllen. Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet wird (z. B. einer nationalen oder internationalen Institution), der ihn dort zu den begünstigten Zwecken verwendet.

 

Rz. 15

Ist die Verwendung der ausgeführten Gegenstände zu den nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG begünstigten Zwecken vorgesehen, kann die Vergütung schon beansprucht werden, wenn die Gegenstände zunächst im Drittlandsgebiet (z. B. in einem Freihafen) eingelagert werden. N...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge